Allgemeines Vertragsrecht

Sie wollen mehr zum Fachbereich "Vertragsrecht" erfahren?
» mehr erfahren

Allgemeines Vertragsrecht

Verkürzung der Verjährung durch AGB Schadensschätzung durch das Gericht

BGH, Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR 174/12

 

Der Beklagte veräußerte an das klagende Ehepaar einen gebrauchten Pkw, in welchen vor Übergabe durch den Beklagten eine Flüssiggas-anlage eingebaut wurde, welche sich später als mangelhaft heraus-stellte. Diese Flüssiggasanlage war im Kaufvertragsformular unter dem Punkt „Zubehör“ aufgeführt. Über sie stellte der Beklagte den Klägern neben der „Fahrzeugrechnung“ in Höhe von 13.018,91 € eine gesonderte „Teile-Rechnung“ aus, mit der unter anderem 2.700 € für die Flüssiggasumrüstung berechnet wurden. Der BGH hat entschieden, dass es sich bei diesem Vertrag um einen einheitlichen Kaufvertrag und nicht etwa um einen gemischten Vertrag handelt, da zentral die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem – umgerüs-eten – Fahrzeug gewesen sei und dem Einbau der Flüssiggasanlage dabei kein eigenständiges, den Vertrag prägendes Gewicht zukam.

 

Der Kaufvertrag enthielt unter anderem die Bestimmung, dass „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln […] in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden [verjähren].“ Hierdurch sollten also sämtliche Mängelansprüche des Käufers einer Jahresfrist unterworfen werden. Vom Wortlaut der Klausel umfasst sind dabei auch Schadensersatzansprüche wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens, die auf einem vom Verkäufer zu vertretenden Mangel oder grobem Verschulden des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Klausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a) und b) BGB, wonach in AGB die Verschuldens-haftung für Körper- und Gesundheitsschäden überhaupt nicht und für sonstige Schäden nur für den Fall einer einfachen Fahrlässigkeit aus-geschlossen oder begrenzt werden kann, unwirksam. Denn auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit von Schadensersatzan-sprüchen ist eine Begrenzung im Sinne dieser Vorschrift.

 

Steht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fest, sind also die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllt, ver-mag es jedoch der – jedenfalls in irgendeiner Höhe – Geschädigte nicht, die Schadenshöhe konkret zu beziffern, ist es nicht gerecht-fertigt, ihm jeglichen Ersatz zu versagen. Sofern aufgrund des Vor-trages des Anspruchstellers und aufgrund der von ihm angetretenen Beweise auf gesicherter Grundlage eine Wahrscheinlichkeit für eine Schadenshöhe besteht, reicht dies gemäß § 287 ZPO für die richter-liche Überzeugungsbildung aus. Der Tatrichter darf und muss nach pflichtgemäßem Ermessen in einem solchen Fall nach § 287 ZPO die Höhe zumindest eines Mindestschadens schätzen. Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass die Kläger auch einen lediglich pauschalen Schadensersatzanspruch wegen Mehrkosten für die wegen der Man-lhaftigkeit der Flüssiggasanlage notwendigen Betankung des Fahr-zeugs mit Benzin anstelle von Flüssiggas verlangen können, zu dessen schätzungsweiser Bestimmung der Rechtsstreit an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen wurde.

Anschrift

Hafenweg 8, 48155 Münster
Postfach 3410, 48019 Münster
Parkmöglichkeiten in hauseigener Tiefgarage

Kontakt