Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Altersbedingte Ungleichbehandlung beim Urlaubsanspruch unwirksam

Das BAG hat entschieden, dass die Regelung im TVöD für die Beschäftigten der Bundesverwaltung und der Kommunen hinsichtlich der altersabhängigen Staffelung der Urlaubsdauer gegen geltendes Recht verstößt.

 

Sachverhalt:

Die am 27. Oktober 1971 geborene und seit 1988 beim beklagten Landkreis beschäftigte Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr schon vor der Vollendung des 40. Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hat. Ihre beim Arbeitsgericht Eberswalde eingereichte Klage begründete sie damit, dass die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD gegen das Diskriminierungsverbot des AGG wegen des Alters verstoße. In erster Instanz war ihre Klage erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat auf die Berufung des beklagten Landkreises das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht hatte nun Erfolg. § 26 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) knüpft die Dauer des Urlaubs an das Lebensalter des Arbeitnehmers. Die Tarifvorschrift regelt, dass bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage beträgt. Nach den Bestimmungen in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG und § 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt dabei vor, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Das BAG sieht in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD eine altersbedingte Ungleichbehandlung. Das höchste deutsche Arbeitsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein auf dem Alter beruhendes gesteigertes Erholungsbedürfnis als Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung nicht gegeben sei. Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes seien der Klägerin mithin ebenfalls 30 Urlaubstage zu gewähren, um die altersbedingte Benachteiligung zu beenden.

 

Bewertung der Entscheidung:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. In der Privatwirtschaft sind vergleichbare Regelungen bezüglich einer altersabhängigen Staffelung der Urlaubsdauer vielerorts längst abgeschafft.

 

Praxisfolgen:

Die Regelung gilt ab sofort für die Angestellten beim Bund und den Kommunen. Im Tarifvertrag für die Beschäftigten der Länder finden sich hingegen identische Vorschriften. Daher dürfte die Entscheidung auch Auswirkungen auf die Landesangestellten haben. Eine erhebliche Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte wird das Urteil des BAG in jedem Fall mit sich bringen. Es bleibt abzuwarten, ob in der Zukunft bei der Neuverhandlung der Tarifverträge Einschnitte bezüglich des einheitlichen Urlaubsanspruchs für alle vorgenommen werden. Ebenfalls wird es interessant sein zu verfolgen, wie die Gerichte mit Klagen von Arbeitnehmern auf Erstattung nicht gewährten Urlaubs in der Vergangenheit verfahren werden.

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