Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kürzung eines Zeitguthabens des Arbeitnehmers durch den Arbeitnehmer nur dann zulässig ist, wenn die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrundeliegende Vereinbarung die Möglichkeit dazu eröffnet.

 

Sachverhalt:

Die beklagte Arbeitgeberin hatte ein Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto ihrer klagenden Mitarbeiterin mit der zutreffenden Begründung gestrichen, die Klägerin habe in einem bestehenden Zeitraum die geschuldete Arbeitsleistung nicht vollständig erbracht. Gegen die Streichung dieser Zeitguthaben wendet sich die Klägerin. Das Arbeitsgericht hat ihre Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab ihr statt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der beklagten Arbeitgeberin gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, we-der Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung noch der konkrete Arbeitsvertrag beinhalten eine Regelung, die es konkret dem Arbeitgeber erlaubt, das Arbeitszeitkonto der Klägerin mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tariflichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben eines Arbeitnehmers nur dann mit Minusstunden verrechnen darf, wenn ihn die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) diese Möglichkeit auch ausdrücklich eröffnet. (BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 676/11)

 

Bewertung der Entscheidung:

Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Flexible Arbeitszeitsysteme erfordern eine permanente Erfassung der vom Arbeitgeber tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, um den Saldo am Ende eines Ausgleichszeitraums ermitteln zu kön-nen. Hierzu können die Arbeitsvertragsparteien Arbeitszeitkonten installieren. Durch das Ansparen von Zeitguthaben der Beschäftigten auf einem Arbeitszeitkonto wird dem Arbeitgeber ein Zeitkredit gewährt, soweit Zeitguthaben der Beschäftigten gegenüber Sollstunden überwiegen. Der jeweilige Saldo des für den Beschäftigten geführten Arbeitszeitkontos drückt in anderer Form den Freistellungs- bzw. den Vergütungsanspruch des Beschäftigten aus, den er sich durch seine Leistung erarbeitet hat. Jede gutzuschreibende Arbeitsstunde entspricht damit dem Gegenwert einer Stundenvergütung. Der Saldo aus dem Arbeitszeitkonto dokumentiert für beide Vertragsteile verbindlich die geleistete Arbeitszeit. Arbeitszeitkonten sind also „Hilfsmittel“, um Arbeitszeitguthaben oder Arbeitszeitschulden der Arbeitnehmer zu verwalten, ähnlich wie bei einem Girokonto. Sie dienen als Verwaltungsinstrumente und sollen dazu dienen, am Ende eines vorgegebenen Zeitraums einen Ausgleich herzustellen. Es versteht sich von selbst, dass ein solcher Ausgleich nur in einer zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgestimmten Form geschehen kann.

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