Das Arbeitsgericht Heilbronn hat entschieden, dass die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichen Kündigungsfrist von 18 Monaten zum Monatsende zulässig sein kann. (Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 08.05.2012, 5 Ca 307/11).
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 18 Monaten. Seit dem 01.08.2009 ist der Kläger bei der Beklagten als Einkaufsleiter Einkauf International tätig. Im Arbeitsvertrag ist eine beiderseitige Kündigungsfrist von 18 Monaten zum Monatsende vorgesehen. Mit Schreiben vom 30.08.2011 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger ist der Ansicht, die im Vertrag vorgesehene Kündigungsfrist von 18 Monaten sei unzulässig. Sie verstoße gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht der freien Wahl von Beruf und Arbeitsplatz und binde den Arbeitnehmer unverhältnismäßig lang. Es reiche eine Kündigungsfrist von 6, maximal 12 Monaten, um dem Interesse der Beklagten am Schutz vor Wettbewerbern und vor einer Mitnahme des Know-Hows des Klägers zur Konkurrenz gerecht zu werden. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch ordentliche Kündigung des Klägers vom 30.08.2011 zum 29.02.2012 endet, hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund ordentlicher Kündigung des Klägers vom 30.08.2011 zum 31.08.2012 seine Beendigung findet.
Das Arbeitsgericht Heilbronn hat die Feststellungsklage des Klägers abgewiesen.
Unter Hinweis auf § 622 Abs. 6 BGB urteilt das Arbeitsgericht Heilbronn, es stehe den Arbeitsvertragsparteien frei, längere, den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer gleichermaßen bindende Kündigungsfristen zu vereinbaren. Bezugnehmend auf §§ 624 BGB, 14 Abs. 2, 15 Abs. 4 TzBfG stellt das Arbeitsgericht Heilbronn zudem fest, dass eine Kündigungsfrist von 18 Monaten zulässig ist. Auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB und der Generalklausel des § 242 BGB halte danach die Vereinbarung einer 18-monatigen Kündigungsklausel stand.
Bewertung der Entscheidung:
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Heilbronn überzeugt, weil unter Heranziehung der §§ 624 BGB, 14 Abs.2, 15 Abs. 4 TzBfG nachvollziehbar dargelegt wird, dass jedenfalls eine 18-monatige Kündigungsfrist nicht zu beanstanden ist. Wo genau die Grenze zu ziehen ist, lässt sich nicht sicher prognostizieren. Das Arbeitsgericht Heilbronn deutet an, dass es wohl bei Kündigungsfristen bis zu zwei Jahren keine Einwände erheben würde. Die weitere Rechtsprechungsentwicklung diesbezüglich bleibt abzuwarten.
Praxisfolgen:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die beruflich flexibel bleiben wollen, sollten tunlichst keine längeren als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbaren. Für einen Arbeitgeber bieten lange Kündigungsfristen die Möglichkeit, unter Hinweis auf das das karenzentschädigungslose Wettbewerbsverbot gem. § 60 HGB, über einen längeren Zeitraum zu verhindern, dass ein abwanderungswilliger Arbeitnehmer ihm Konkurrenz macht.