Arbeitsrecht

Sie wollen mehr zum Fachbereich "Arbeitsrecht" erfahren?
» mehr erfahren

Arbeitsrecht

Ausschluss von doppelten Urlaubsansprüchen bei unwirksamer Kündigung

Das BAG hat entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis die Urlaubstage anrechnen lassen muss, die ihm im Rahmen eines anderweitig eingegangenen Arbeitsverhältnisses gewährt worden sind.

 

Sachverhalt:

Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers gekündigt hatte und dieser parallel zum Kündigungsschutzverfahren ein anderweitiges Arbeitsverhältnis eingegangen war, wurde ihm im Rahmen des anderweitig eingegangenen Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt. Daneben beantragte er ebenfalls im Rahmen des gekündigten Arbeitsverhältnisses – erfolglos – die Gewährung von Urlaub. Nachdem feststand, dass die Kündigung sein ursprüngliches Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hatte, verlangte der Arbeitnehmer die Gewährung von Ersatzurlaub von der Beklagten. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage auf Gewährung von Ersatzurlaub stattgegeben. Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz regelt den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der während des Kalenderjahres den Arbeitgeber wechselt. Die Vorschrift gilt nach der Entscheidung nicht für den Fall, dass das alte Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst ist und ein Doppelarbeitsverhältnis vorliegt. Steht in einer solchen Situation fest, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig erfüllen konnte und ist dem Arbeitnehmer im Verlaufe des Kündigungsrechtsstreits in dem anderweitigen Arbeitsverhältnis für das laufende Kalenderjahr Urlaub gewährt worden, steht einem doppelten Urlaubsanspruch entgegen, dass er im Fall des Obsiegens im Kündigungsrechtsstreit so gestellt werden muss, als hätte keine tatsächliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden. Wegen der Gleichheit der Interessenlage sind in dieser Fallkonstellation nämlich die Anrechnungsvorschriften des § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB mit der Folge anzuwenden, dass der Arbeitnehmer sich den anderweitig gewährten Urlaub auf seinen Urlaubsanspruch gegenüber dem kündigenden Arbeitgeber anrechnen lassen muss (BAG, Urteil vom 21.02.2012 – 9 AZR 487/10 – ).

 

Bewertung der Entscheidung:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. Das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hatten noch entgegengesetzt entschieden: ein Urlaubsabgeltungsanspruch sei kein Vergütungsanspruch, weshalb die Anrechnungsvorschriften nicht anzuwenden seien. Das sieht das BAG – soweit ersichtlich – erstmals anders.

 

Praxisfolgen:

Kündigungsrechtsstreite dauern bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht selten ein oder mehrere Jahre. In solchen Fallkonstellationen schützt die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme von Doppelansprüchen.

Anschrift

Hafenweg 8, 48155 Münster
Postfach 3410, 48019 Münster
Parkmöglichkeiten in hauseigener Tiefgarage

Kontakt