Der langjährig bei der Beklagten ohne Altersgrenzenvereinbarung beschäftigte Kläger bezog seit Vollendung seines 65. Lebensjahres am 21.01.2010 gesetzliche Altersrente. Nachdem die Arbeitsvertragsparteien am 22.01.2010 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010 vereinbart hatten, wurde der Arbeitsvertrag zweimal verlängert. Nachdem der Kläger die Beklagte erneut um eine Weiterbeschäftigung gebeten hatte, vereinbarten die Parteien zuletzt am 29.07.2011, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ab 01.08.2011 mit veränderten Konditionen mit dem Ziel weitergeführt werde, dass der Kläger in dieser Zeit eine noch einzustellende Ersatzkraft einarbeite. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nicht durch diese Befristung am 31.12.2011 geendet hat.
Entscheidung des BAG:
Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, hatte die Revision des Klägers vor dem BAG Erfolg.
Nach Auffassung des BAG kann allein der Bezug von gesetzlicher Altersrente die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG rechtfertigen. Hinzukommen müsse, dass die Befristung einer konkreten Nachwuchsplanung der beklagten Arbeitgeberin diene. Da das Landesarbeitsgericht dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte, hat das BAG die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bewertung der Entscheidung:
Die Entscheidung des BAG ist insofern aufschlussreich, als das TzBfG selbst die Fallgruppe der wegen Vereinbarung einer Altersgrenze befristeten Arbeitsverträge nicht erwähnt. Die Entscheidung zeigt u. E., dass allein dem Bezug von gesetzlicher Altersrente bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen keine besondere Bedeutung mehr zukommt, denn die Rechtsprechung verlangt auch in diesen Fällen einen sachlichen Grund für die Befristungsabrede. Man darf auf die vollständigen Urteilsgründe des BAG gespannt sein. Wir werden dazu berichten.