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Betriebliches Eingliederungsmanagement - Mitbestimmung des Betriebsrats

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG umfasst aufgrund der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen zur Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden könne.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2016 – Az. 1 ABR 14/14

Sachverhalt und Entscheidung:

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX mit der zuständigen Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Personen die Möglichkeiten zu klären, wie diese Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement, nachfolgend bEM). Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr Vorgesetztenvertreter ist zuvor auf die Ziele des bEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb vorgegebener Frist erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach § 84 Abs. 2 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Nach dem gesetzlichen Regelwerk unterliegt diese Durchführung des bEM im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX keinem Ermessen des Arbeitgebers.

Allerdings enthält das Gesetz keine weiteren zwingenden Vorschriften darüber, wie dieses Verfahren im Einzelnen gestaltet werden kann. Fragen, wie die Gestaltung der Einladung bzw. darüber, wie Ablauf und Inhalt des bEM sowie die dabei maßgeblichen Gesundheitsdaten verarbeitet bzw. genutzt werden dürfen, beantwortet das Gesetz nicht.

Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.03.2016 ist der Streit der Betriebsparteien über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, der solche Verfahrensfragen regelte. In diesem war für die Durchführung des bEM in dem Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin die Bildung eines Integrationsteams vorgesehen, welches sich je aus einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats zusammensetzte. Diesem Integrationsteam war in dem Einigungsstellenspruch die Aufgabe zugewiesen worden, im Betrieb des Arbeitgebers das bEM durchzuführen, konkrete Maßnahmen zu beraten und der Arbeitgeberin vorzuschlagen sowie den nachfolgenden Prozess zu begleiten. Die Arbeitgeberin wollte diesen Einigungsstellenspruch nicht akzeptieren und beantragte deshalb beim Arbeitsgericht die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle. Nachdem sie zunächst in erster Instanz beim Arbeitsgericht mit ihrem Feststellungsantrag unterlegen war, gab ihr das Landesarbeitsgericht auf ihre Beschwerde hin Recht. Dagegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde zum BAG.

Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits früher zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung des bEM ein Mitbestimmungs-recht zusteht, vgl. BAG, 13.03.2012 – 1 ABR 78/10.

Es hat bei dieser Gelegenheit bereits ausgeführt, dass bei der Ausgestaltung des bEM für jede einzelne Maßnahme zu prüfen ist, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht. Ein solches könne sich bei allgemeinen Verfahrensfragen aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergeben, denn § 84 Abs. 2 SGB IX sei eine Rahmenvorschrift im Sinne dieser Mitbestimmungstatbestände. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates setze ein, wenn für den Arbeitgeber eine gesetzliche Handlungspflicht bestehe und wegen des Fehlens zwingender Vorgaben betriebliche Regelungen erforderlich seien, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen, vgl. BAG, 08.06.2004 – 1 ABR 13/03, juris Rn. 41.

In der hier in Rede stehenden Entscheidung vom 22.03.2016 hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beim Maßnahmen des Gesundheitsschutzes im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG aufgrund der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur für die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen zur Klärung von Möglichkeiten bestehe, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden könne. Da der Einigungsstellenspruch aber eine Beteiligung des Integrationsamts an der allein der Arbeitgeberin obliegenden Umsetzung der bEM-Maßnahmen vorsehe und sich nicht auf die Ausgestaltung des bEM beschränke, sei er unwirksam.

Bewertung der Entscheidung:

Der Entscheidung des BAG ist zuzustimmen. Der Betriebsrat kann danach durch sein Mitbestimmungsrecht nicht erzwingen, dass Verfahrensvorschriften eine Umsetzung der Ergebnisse des bEM gegen den Willen des Arbeitgebers vorsehen. Damit ist festgelegt, dass der Betriebsrat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Umsetzung der im Rahmen eines bEM festgelegten Maßnahmen hat.

Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei im Rahmen des bEM auftretenden allgemeinen Verfahrensfragen aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bzw. in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von im Rahmen des bEM relevanten Gesundheitsdaten aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG begrenzen wird.

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