Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Der Griff in die Kasse des Arbeitgebers bleibt weiterhin ein Grund zur sofortigen fristlosen Kündigung

Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Vorenthalten von Bargeld des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers ohne vorherige Abmahnung darstellt.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin war in einem Speditionsunternehmen unter anderem für die Bareinnahmen der betriebseigenen Tankstelle verantwortlich. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Klägerin über Jahre unberechtigter-weise aus der Bargeldkasse Geld entwendet, insgesamt rund 7.100 Euro. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin außerordentlich fristlos. In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Mainz war die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin erfolglos. Auch das LAG Rheinland-Pfalz gab nunmehr dem Arbeitgeber Recht.

 

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Es hat hierbei eine zweistufige Prüfung zu erfolgen: Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht.

 

Das LAG sieht in Übereinstimmung mit der ganz h. Rspr. in der Begehung eines Eigentums- oder Vermögensdelikts zum Nachteil des Arbeitgebers einen wichtigen Grund zur Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Schwere der Tat und des über Jahre fortgesetzten Fehlverhaltens verneinte die Kammer das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung. Es dürfe nämlich unterstellt werden, dass das Vertrauensverhältnis selbst dann auf Dauer zerstört sei, wenn sich der Mitarbeiter künftig korrekt verhalten werde. Die abschließende Interessenabwägung fiel zu Lasten der Klägerin aus, weil ihre Pflichtverletzung das Arbeitsverhältnis „unerträglich belastet“ belastet habe.

 

Bewertung der Entscheidung:

Die Entscheidung des LAG ist zu begrüßen. Im Juni 2010 hatte das BAG in der sogenannten Emmely-Entscheidung die Kündigung einer Mitarbeiterin, die zwei Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 Euro an sich genommen hatte, mit Hinweis auf die fehlende Abmahnung für unwirksam erklärt (Urt. v. 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/09). Danach war Verunsicherung aufgetreten, inwieweit ein Eigentums- oder Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nach sich ziehen könnte. Das LAG betonte nun, bei schwerwiegenden Verstößen müsse der Arbeitgeber auch weiterhin keine vorherige Abmahnung aussprechen. Insoweit trägt die Entscheidung des LAG nun zur Rechtssicherheit bei.

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