Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Altersgrenzenvereinbarungen im Lichte des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

I.

Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch mit Erreichen eines bestimmten Alters. Sie enden entweder durch Tod oder durch wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine der Vertragsparteien.

 

Sehr verbreitet sind allerdings Altersgrenzenregelungen, die an die gesetzliche Regelaltersgrenze anknüpfen. Gem. § 35 Satz 2 SGB VI wird die Regelaltersgrenze bei Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Die frühere Regelaltersgrenze von 65 Jahren wird nach der Übergangsvorschrift des § 235 SGB V in den kommenden Jahren schrittweise angehoben.

 

II.

Altersgrenzenregelungen in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarun-gen oder tarifvertraglichen Regelungen, die an die gesetzliche Regelaltersgrenze anknüpfen, sind in aller Regel befristungs- und diskriminierungsrechtlich wirksam.

Befristete Verlängerungen des Ausscheidenszeitpunktes über die ursprünglich vereinbarte Regelaltersgrenze hinaus dürften mit Inkrafttreten des Gesetzes durch den dem § 41 SGB VI angefügten Satz 3: „Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt – ggf. auch mehrfach – hinausschieben.“ zukünftig in der Regel gerechtfertigt sein. Hierdurch wird die notwendige Flexibilität geschaffen. Aber Achtung: Es ist noch nicht entschieden, ob die Verlängerungsvereinbarung im Sinne des § 41 Satz 3 SGB VI sich – wie bei der sachgrundlosen Befristung im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG – ausschließlich auf die Änderung der Vertragslaufzeit beschränken und nicht mit Änderungen sonstiger Arbeitsbedingungen (z.B. Vergütung, Arbeitszeit etc.) verbunden werden darf, so dass es sich auch vor Abschluss einer Verlängerungsvereinbarung im Sinne des § 41 Satz 3 SGB VI empfiehlt, etwa gewünschte Änderungen gesondert zu vereinbaren. Ob die Rechtsprechung im Rahmen des § 41 Satz 3 SGB VI Ausnahmen von der zum TzBfG ergangenen Verlängerungsrechtsprechung zulassen wird, bleibt abzuwarten.

III.

Altersgrenzenregelungen, die an die gesetzliche Rentenberechtigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze anknüpfen (z.B. Altersrente für langjährig Versicherte i. S. d. § 36 SGB VI mit Vollendung des 63. Lebensjahres (Altersrente mit Abschlägen), Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI) und Frauen (§ 237 a SGB VI)), sind gem. § 41 Satz 2 SGB VI nur wirksam, wenn sie innerhalb von drei Jahren vor dem vereinbarten Ende getroffen oder durch den Arbeitnehmer bestätigt wurden. Eine verbotene Altersdiskriminierung liegt in solchen Fällen u. E. angesichts der freien Entscheidung des Arbeitnehmers zum Renteneintritt nicht vor.

Gem. § 41 Satz 2 SGB VI gelten an sich wirksame Altersgrenzenvereinbarungen mit Bezug zur vorgezogenen Rentenberechtigung als auf die Regelaltersgrenze abgeschlossen, sofern sie nicht innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt wurden.

Für tarifliche Altersgrenzenregelungen oder Altersgrenzenregelungen in  Betriebsvereinbarungen, die auf eine vorgezogene Renten-berechtigung abstellen, gilt § 41 Satz 2 SGB VI nicht unmittelbar. Denn die Drei-Jahres-Regelung ergibt nur bei Individualver-einbarungen einen Sinn. Daraus folgt allerdings nicht die Zulässigkeit vorgezogener tariflicher Beendigungsklauseln bzw. Beendigungsklauseln in Betriebsvereinbarungen. Im Gegenteil: Beendigungsklauseln, die ohne den Willen des Arbeitnehmers eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen, verstoßen gegen den Grundgedanken des § 41 Satz 2 SGB VI und sind nichtig.

IV.

Altersgrenzenregelungen, die an einen Beendigungszeitpunkt vor Erreichen der Regelaltersgrenze anknüpfen, das keinen Bezug zur Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung hat, in dem sie etwa an ein Alter anknüpfen, lassen sich u. E. nur unter engen Voraussetzungen – in Wirklichkeit fast nie – rechtfertigen.

V.

Eine gem. § 41 Satz 2 SGB VI vorrangige Spezialregelung ist § 8 Abs. 3 ATG, der Altersteilzeitvereinbarungen eine automatische Beendigung zum Zeitpunkt der Berechtigung der Altersrente vorsieht, auch wenn es sich nicht um die Regelaltersgrenze handelt.

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