Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Es bleibt dabei: Auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen sind die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) nicht anwendbar. Aber…!

Das BAG hat erneut entschieden, dass sich die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht nach dem TzBfG richtet, sondern der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB unterfällt. Bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB ist hingegen der Katalog von § 14 Abs. 1 TzBfG heranzuziehen. Beruht die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nämlich auf Umständen, die eine Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich rechtfertigen würden, dann ist auch eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB regelmäßig zu verneinen. (Urteil des BAG vom 15.12.2011 – 7 AZR 394/10).

 

Sachverhalt:

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Justizbeschäftigte angestellt. Die Klägerin wurde zunächst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt. Im Dezember 2009 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, wonach der vereinbarte Beschäftigungsumfang ab dem 01.01.2009 bis zum 31.03.2009 um 4/8 der jeweiligen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten erhöht wurde. Als sachlicher Grund wurden vorübergehend freie Haushaltsmittel angegeben. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Unwirksamkeit der Befristung der Arbeitszeiterhöhung geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung der Arbeitszeiterhöhung sei nicht aus haushaltsrechtlichen Gründen gerechtfertigt gewesen.

 

In erster Instanz war die Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

 

Das BAG hat in seiner Entscheidung an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht unter das TzBfG falle, sondern anhand der §§ 305 ff. BGB zu messen sei. Bei dieser Prüfung fließe dann jedoch die Wertung von § 14 Abs. 1 TzBfG ein. Eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB scheide aus, wenn die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen auf Umständen beruhe, die eine Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich rechtfertigen würde. Für den vorliegenden Rechtsstreit hat das BAG entscheiden, dass die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht ausreichend seien. Das Landesarbeitsgericht habe sich noch nicht erschöpfend mit den Befristungsgründen in § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG und § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG auseinandergesetzt. Hinsichtlich § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG wies das BAG zudem darauf hin, dass es Bedenken gegen die Europarechtskonformität dieser Vorschrift hege. Gegebenenfalls sei demnach vom Landesarbeitsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

 

Bewertung der Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht verfolgt seine konsequente Linie weiter. Bei allen wesentlichen Vertragsbestandteilen sei demnach eine Befristung denkbar. Das BAG hat bereits die Möglichkeit der befristeten Gewährung außertariflicher Vergütungsbestandteile anerkannt (BAG vom 21.04.1993 – 7 AZR 297/92). Ebenso hat das BAG bereits zur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit entschieden (BAG vom 18.06.2008 – 7 AZR 245/07). Schließlich urteilte das BAG, dass diebefristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eines sachlichen Grundes bedürfe (BAG vom 13.06.1986 – 7 AZR 650/84).

 

Allerdings bleibt zu konstatieren, dass es doch schon widersprüchlich anmutet, wenn das BAG auf der einen Seite immer wieder betont, dass das TzBfG auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht anwendbar sei und sich die Zulässigkeit nur nach den §§ 305 ff. BGB richte und auf der anderen Seite bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB quasi durch die Hintertür doch der Katalog des § 14 Abs. 1 TzBfG zur Anwendung kommt.

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