Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Fragen rund ums Arbeitszeugnis

Das LAG Baden-Württemberg hat bekräftigt, dass die Formulierung des Arbeitszeugnisses Arbeitgebersache ist und mit der Erteilung eines Zeugnisses der Anspruch des Arbeitnehmers grds. erlischt. Nur im Ausnahmefall, z.B. bei Widersprüchlichkeit oder Unrichtigkeit des Zeugnisses, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine ausgebildete Hebamme, war bei der beklagten Krankenhausgesellschaft vom 01.04.1994 bis zum 30.04.2010 beschäftigt. Bis zum Jahr 2008 wurde die Klägerin durchgängig als Hebamme eingesetzt, danach z.T. nur mit Hilfsarbeiten betreut. Mit Änderungskündigung vom 22.08.2007 bot die Beklagte der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Stationshilfe im Kreißsaal an. Der von der Klägerin hiergegen angestrengte Rechtsstreit beim Arbeitsgericht wurde auf Initiative der Klägerin durch einen Auflösungsvergleich beendet. Danach schied die Klägerin auf Grund Arbeitgeberkündigung vom 22.08.2007 zum 31.03.2010 aus dem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 25.000 Euro aus, zugleich verpflichtete sich die Beklagte der Klägerin ein wohlwollendes und qualifiziertes Zeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „gut“ und mit einer Dankes/-Schlussformel zu erteilen. Die Klägerin bemängelt das ihr erteilte Zeugnis aus mehreren Gründen. Zum einen sei es nicht hinzunehmen, dass ihr im ersten Absatz bestätigt würde, den gesamten Beschäftigungszeitraum über als Hebamme eingesetzt worden zu sein und an anderer Stelle im Zeugnis ein Hinweis auf ihre ab 2008 erfolgten Hilfstätigkeiten enthalten sei. Zum anderen habe sie einen Anspruch darauf, dass im Zeugnis die Formulierung aufgenommen würde, ihr Ausscheiden sei „auf eigenen Wunsch“ erfolgt. Daneben beanstandet die Klägerin, dass im Zeugnis das Wort Kreißsaal, fälschlicherweise „Kreissaal“ geschrieben wurde. Schließlich missbilligt die Klägerin, dass dem Zeugnis am Schluss eine sog. „Bedauernsformel“ fehle.

 

Das LAG gab der Klägerin Recht hinsichtlich der Erwähnung der Hilfstätigkeiten. Bei der gewählten Formulierung im Zeugnis ergebe sich für den objektiven Leser ein Widerspruch, weil nicht klar sei, in welchem Umfang die Klägerin nun genau als Hebamme beschäftigt gewesen sei. Das LAG gewährte der Klägerin zudem einen Anspruch darauf, attestiert zu bekommen, dass das Arbeitsverhältnis „auf eigenen Wunsch“ geendet habe. Es sei die Klägerin gewesen, die sich Ende 2009 Anfang 2010 um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemüht habe, wodurch es zum Abfindungsvergleich gekommen sei. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Bezugnahme auf eine mehr als zweieinhalb Jahre davor liegende Änderungskündigung mache schon deshalb deutlich, dass nicht die Kündigung zur Beendigung geführt habe, sondern der Wunsch der Klägerin auf Beendigung, weil während der mehr als zweieinhalb Jahre nach Ausspruch der Änderungskündigung offensichtlich das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund eines Prozessrechtsverhältnisses, sondern auf Grund der arbeitsvertraglichen Bindung fortgeführt worden sei. Schließlich erhob das LAG keine Einwände dagegen, dass die vorherige Instanz die Korrektur des Wortes „Kreissaal“ ausgeurteilt hatte. Nicht auf Seiten der Klägerin stand das LAG hingegen bei deren Forderung, in ihr Zeugnis sei eine Bedauernsformel aufzunehmen. Zur arbeitgeberseitigen Gestaltungsfreiheit gehöre demnach auch die Entscheidung, ob die Arbeitgeberin das Zeugnis um Schlusssätze anreichere. Wenn das Zeugnis ohne abschließende Formel in der Praxis oft als negativ beurteilt werden sollte, so sei das hinzunehmen. Bei der Bedauernsformel handele es sich lediglich um eine allgemeine Höflichkeitsfloskel auf die ein Arbeitnehmer keinen Anspruch habe.

 

Bewertung der Entscheidung:

Der Entscheidung des LAG ist zuzustimmen. Ein Arbeitgeber ist bei der Formulierung des Zeugnisses weitge-hend frei. Ein Anspruch auf Zeugnisberichtigung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.

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