Arbeitsrecht

Sie wollen mehr zum Fachbereich "Arbeitsrecht" erfahren?
» mehr erfahren

Arbeitsrecht

Haftung eines Auszubildenden für von ihm verursachte Schadensereignisse

Auszubildende haften wie andere Arbeitnehmer für Schäden, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebes verursacht worden sind, wenn das schadensbegründende Verhalten keine betriebliche Tätigkeit i.S.d. § 105 Abs. 1 SGB VII darstellt. Es kommt in diesem Zusammenhang darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Liegt danach keine betriebsbezogene, sondern eine dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnende schadensbegründende Verhaltensweise des Auszubildenden vor, kommt der in § 105 Abs. 1 SGB VII geregelte Haftungsausschluss für den Auszubildenden nicht zum Tragen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2015 – 8 AZR 67/14 -.

Sachverhalt und Entscheidung:

Kläger und Beklagter waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen KFZ-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am Schadenstag war der 19-jährige Beklagte an einer Wuchtmaschine beschäftigt, die in einem Raum stand, in dem sich zur gleichen Zeit der damals 17-jährige Kläger, ein weiterer Auszubildender und ein weiterer Arbeitnehmer befanden. Der Beklagte warf mit vom Kläger abgewandter Körperhandlung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich und traf dabei den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe, was beim Kläger eine Reihe von klinischen Aufenthalten mit letztlich bleibenden Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe nach sich zog. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlte dem Kläger aufgrund des Vorfalles eine monatliche Rente in Höhe von 204,40 €.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 175.000,00 € und die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm alle weiteren, über den Zahlungsantrag von 175.000,00 € hinausgehenden Schäden aus dem Vorfall zu ersetzen, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen seien.

Der Kläger begründet diese Ansprüche mit der Behauptung, der Beklagte habe das Wuchtgewicht vor dem Wurf vom Boden aufgenommen und mit gehöriger Kraftaufwendung gezielt in seine Richtung geworfen, denn anders hätte die Wurfweite von 13 m nicht erreicht werden können.

Der Beklagte verteidigt sein Klageabweisungsantrag damit, die Wurfgewichte würden bei Arbeiten an der Wuchtmaschine mangels Vorhandenseins eines Auffangbehältnisses üblicherweise hinter sich geworfen oder einfach fallen gelassen, damit sie zum Feierabend zusammengefegt und entsorgt werden können.

Der Wurf sei auch nicht gezielt oder mit großer Kraft erfolgt. Er habe sich auch nicht gebückt und das Wurfgewicht aufgehoben, sondern aus dem Arbeitsvorgang heraus hinter sich geworfen. Dabei habe er nicht damit gerechnet, eine Person zu treffen oder auch nur treffen zu können. Über sein Verhalten habe er sich keine Gedanken gemacht.

Das Arbeitsgericht hat nach Zeugenvernehmung dem Kläger 10.000,00 € zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden aus dem streitigen Schadensereignis zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Eine monatliche Rentenzahlung hat es abgewiesen.

Auf die Berufung beider Parteien hat das Landesarbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000,00 € verurteilt und die Berufung vom Kläger und Beklagten im Übrigen im vollem Umfang abgewiesen. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht die Revision zugelassen.

Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Beide vom Kläger geltend gemachten Ansprüche stünden diesem gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten zu.

Die Schlussfolgerung des Landesarbeitsgerichtes, dass aus der in der Beweisaufnahme festgestellten Tatsache, dass der Beklagte das Wurfgewicht mit erheblichem Kraftaufwand hinter sich durch den Arbeitsraum geworfen habe, das Vorliegen eines Indizes für einen bewusst und gewollt ausgeführten Wurf und damit zwar nicht für eine vorsätzliche, wohl aber für eine fahrlässige Rechtsgutverletzung folge, sei rechtsfehlerfrei.

Das ergebe sich bereits aus dem eigenen Vortrag des Klägers „nach hinten geschleudert“.

Außerdem entspreche unabhängig davon das Herumwerfen von Wuchtgegenständen in einem Arbeitsraum, in dem sich andere Menschen befänden, nicht dem erforderlichem Maß an Umsicht und Sorgfalt, das auch von einem Auszubildenden zu erwarten sei.

Dem Anspruch stehe auch der Haftungsausschluss des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII nicht entgegen.

Eine betriebliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn eine Aufgabe verrichtet werde, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenkreises falle, denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit sei nicht eng auszulegen. Er umfasse auch die Tätigkeiten, die im nahen Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stünden. Wie eine Arbeit ausgeführt werde – sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, sei nicht dafür entscheidend, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht.

Aus der Zugehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem Handeln im Betrieb des Arbeitgebers allein könne aber noch nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden, denn nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers müsse zwingend eine betriebsbezogene Tätigkeit sein. Auch führe allein die Benutzung von Betriebsmitteln noch nicht zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Es komme vielmehr darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt gewesen sei. Ein Schaden, der nicht in der Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht werde, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, sei dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers und damit eben nicht der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen. Um eine dem persönlichen-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnende Tätigkeit handele es sich insbesondere, wenn der Schaden in Folge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintrete. Nach diesen Grundsätzen sei der zweifelsfrei auf den Wurf des Beklagten mit einem Wuchtgewicht zurückzuführende Schaden des Klägers nicht durch eine betriebliche Tätigkeit i.S.d. § 105 Abs. 1 SGB VII verursacht.

Zwar habe es sich bei dem Wurfgewicht um ein Betriebsmittel gehandelt und das Anbringen sowie auch das Entfernen von Wurfgewichten sei eine betriebliche Tätigkeit des Beklagten gewesen. Falls ein Auffang- oder Sammelbehälter tatsächlich nicht vorhanden gewesen sei, hätte es sich bei einem bloßen fallenlassen des Wurfgewichtes auf den Boden oder vielleicht sogar noch bei einem leichten Werfen des Wurfgewichtes auf den Boden um eine betriebliche Tätigkeit gehandelt. Eine unsachgemäße oder fehlerhafte, unvorsichtige oder leichtsinnige Ausführung würde dann nichts daran ändern, dass eine betriebliche Tätigkeit vorläge.

Diese Betrachtungsweise sei aber ab dem Moment nicht mehr heranzuziehen, als der Kläger den Wurf „nach hinten“ mit abgewandtem Körper und mit Kraftaufwand („geschleudert“) ausführte. Das Herumwerfen von Wurfgewichten in einem Arbeitsraum, in dem andere Menschen anwesend seien oder mit ihrer Anwesenheit zu rechnen sei, noch dazu mit Kraftaufwand, sei keine betriebliche Tätigkeit mehr.

Insofern würden auch für ein Ausbildungsverhältnis keine anderen Maßstäbe gelten als für andere Beschäftigte. Weder der Wortlaut von § 105 Abs. 1 SGB VII noch der Sinnzusammenhang oder Zweck enthielten Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der betrieblichen Tätigkeit anders aufzufassen sei, wenn und weil Auszubildende beteiligt seien.

Bewertung der Entscheidung:

Die Entscheidung des BAG stellt eine Fortschreibung der Rechtsprechung dar. Die Entscheidung steht im Kontext früherer Entscheidungen zur Haftung von Auszubildenden bei der Verursachung von Schadensereignissen.

Praxisfolgen:

Die Entscheidung des BAG verdeutlicht erneut, wie leicht und wie schnell das in § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII enthaltene Haftungsprivileg ausfällt.

Anschrift

Hafenweg 8, 48155 Münster
Postfach 3410, 48019 Münster
Parkmöglichkeiten in hauseigener Tiefgarage

Kontakt