Arbeitsrecht

Home-Office-Pflicht für Arbeitgeber - Neue Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Am 20.01.2021 hat das Bundeskabinett eine Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, welche bereits am 27.01.2021 in Kraft tritt und zunächst befristet bis zum 15.03.2021 gilt. Diese neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet die Arbeitgeber insbesondere, ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen, soweit die Tätigkeit dies zulässt.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

 

  • § 2 Abs. 1 der Verordnung müssen Arbeitgeber kurzfristig die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG hinsichtlich zusätzlicher und erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes überprüfen und dies dokumentieren.

 

  • Arbeitgeber sind gem. § 2 Abs. 4 der Verordnung verpflichtet, bei Büroarbeit und vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Home-Office zu ermöglichen. Entgegenstehende zwingende betriebliche Gründe sind der zuständigen Arbeitsschutzbehörde auf Verlangen darzulegen.

 

  • Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung sind betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen auf das betriebsnotwendige Maß zu beschränken. Sollte dies betriebsbedingt nicht möglich sein, sind alternative Schutzmaßnahmen erforderlich.

 

  • Der gleichzeitige Aufenthalt von mehreren Personen in einem Raum ist grundsätzlich zu vermeiden. Ist dies betriebsbedingt nicht möglich, muss gem. § 2 Abs. 5 der Verordnung in Räumen pro Person eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung stehen. Ist das nicht möglich, müssen alternative Schutzmaßnahmen getroffen werden.

 

  • In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sind gem. § 2 Abs. 6 der Verordnung möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden, die zusammenarbeiten und möglichst keinen Kontakt zu anderen Personen außerhalb der eigenen Arbeitsgruppe haben. Damit sollen Ansteckungen zwischen den Arbeitsgruppen vermieden und zeitversetztes Arbeiten ermöglicht werden.

 

  • Gemäß § 3 der Verordnung haben Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können, der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. § 3 der Verordnung verpflichtet die Beschäftigten, die vom Arbeitgeber in den genannten Fällen zur Verfügung gestellten Masken zu tragen.

 

Die vorstehend genannten Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung gelten grundsätzlich unabhängig von der Unternehmensgröße und damit unabhängig von der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Ausschließlich die in § 2 Abs. 6 der Verordnung festgelegte Einteilung der Beschäftigten in feste Arbeitsgruppen gilt erst ab einer Beschäftigungszahl von mehr als 10 Arbeitnehmern.

Nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten die Arbeit im Home-Office anzubieten, wenn die Arbeitnehmer Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten verrichten, die sich dafür eignen, im Home-Office ausgeführt zu werden. Dies gilt ausdrücklich dann nicht, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe der Arbeit im Home-Office entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber. Eine ganze Reihe von Tätigkeiten z.B. in der Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik etc. lassen sich grundsätzlich nicht im Home-Office ausführen. Auch in anderen Bereichen können nachvollziehbare betriebstechnische Gründe vorliegen, die gegen eine Verlagerung der Tätigkeiten ins Home-Office sprechen. Dies kann z.B. dann in Betracht kommen, wenn Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Dies können in diesem Zusammenhang zum Beispiel die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und ausgangs, Schalter- und Kassendienste oder Tätigkeiten bei erforderlichem Kunden- und Mitarbeiterkontakt, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebs sein.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet ausdrücklich den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer unter den genannten Voraussetzungen die Tätigkeit im Home-Office zu ermöglichen. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeit im Homeoffice begründet die Verordnung dagegen nicht. Die Arbeit im Home-Office ist also an die Zustimmung des Arbeitnehmers geknüpft.

Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Home-Office verantwortlich. Dies heißt aber nicht, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten umfassend alle erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen muss. Beschäftigte können im Home-Office auch eigene Arbeitsmittel verwenden. Grundsätzlich dürfen Dokumente, die dem Datenschutz unterliegen, auch im Home-Office bearbeitet werden. Allerdings müssen auch im Home-Office die Vorgaben der EU-DSGVO sorgfältig eingehalten werden. Es muss sichergestellt sein, dass niemand unbefugt Daten und Unterlagen einsehen kann.

Hinsichtlich der vom Arbeitgeber unter den genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellenden Gesichtsmasken finden sich Erläuterungen in der Anlage zur Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die Kosten für die ggf. zur Verfügung zu stellenden Gesichtsmasken muss der Arbeitgeber tragen, es sei denn, dass die entsprechenden Masken den Beschäftigten von anderer Seite kostenlos zur Verfügung gestellt werden, z.B. von Seiten des Bundes oder der Länder oder von Sozialversicherungsträgern.

Arbeitgeber müssen gem. § 2 Abs. 1 der Verordnung kurzfristig die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG hinsichtlich zusätzlicher und erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes überprüfen und dies dokumentieren. Es ist davon auszugehen, dass auch die Einhaltung dieser Pflicht von den Arbeitsschutzbehörden überprüft werden wird.

Der Text der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einzusehen

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html

Die Verordnung gilt zunächst befristet bis zum 15.03.2021. Ob die Geltungsdauer der Verordnung ggf. über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert wird, bleibt abzuwarten.

Zudem gelten die übrigen bereits derzeit geltenden Arbeitsschutzregelungen unbeschränkt weiter. Arbeitgeber sind daher auch weiterhin angehalten, die Kontakte im Betrieb möglichst zu reduzieren. Dazu gehören aufgrund bereits bisher geltender Regelungen z.B. folgende Maßnahmen:

  • Betriebe müssen die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen gewährleisten, auch in Kantinen- und Pausenräumen.
  • Wo Begegnungen stattfinden, müssen Beschäftigte Mund-Nasen-Schutz tragen, soweit dies möglich ist.
  • In Sanitärräumen müssen Arbeitgeber auch Flüssigseife und Handtuchspender bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistest sein.

 

Auch die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung obliegt nach dem Arbeitsschutzgesetz den Arbeitsschutzbehörden der Länder. Sie beraten die Betriebe, geben Hinweise zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen und überwachen deren Umsetzung. Arbeitgeber haben den Arbeitsschutzbehörden auf Verlangen die für eine wirksame Aufsicht erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sofern möglich, kann die Einhaltung der Verordnung auch durch Besichtigungen im Betrieb kontrolliert werden.

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