Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Innerbetriebliche Ausschreibungen von Arbeitsplätzen beim befristeten Einsatz von Leiharbeitnehmern

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat erstmals zu der Frage Stellung genommen, ob der Betriebsrat die Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen kann, die eine Arbeitgeberin nur vorübergehend mit Leiharbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt.

 

Sachverhalt:

In dem Betrieb der Arbeitgeberin existiert eine Betriebsvereinbarung „Stellenaus-schreibung“, die in Ziffer 2. lautet: „Jeder neue oder frei werdende Arbeits- und Aus-bildungsplatz ist innerhalb des Betriebs auszuschreiben…“. Zur Absicherung der Produktion stellte die Arbeitgeberin im Zeitraum von Juni bis August 2010 eine Vielzahl von Leiharbeitnehmern ein, ohne die entsprechenden Stellen zuvor innerbetrieblich ausgeschrieben zu haben. Aus diesem Grund verweigerte der Betriebsrat in zahlreichen Fällen die von der Arbeitgeberin beantragte Zustimmung zur Einstellung. Der daraufhin von der Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht gestellte Antrag, die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrat nach § 99 BetrVG i.V.m. § 100 BetrVG zu ersetzen, wurde vom Arbeitsgericht zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Betriebsrats war erfolgreich.

 

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein kann der Betriebsrat hier schon nach § 93 BetrVG verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Auf den Inhalt bzw. auf das Bestehen der Betriebsvereinbarung „Stellenbeschreibung“ kam es daher für den Ausgang des Rechtsstreits nicht an. Bereits § 93 BetrVG stelle auf die Stelle ab, auf der ein Arbeitnehmer tätig werden soll. Auf die Art und den Inhalt des Rechtsverhältnisses, das dieser Beschäftigung zugrunde liege, komme es nicht an. Es sei danach nicht entscheidend, ob die Stelle dauerhaft oder nur vorübergehend besetzt werden solle. (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.02.2012 – 6 TaBV 43/11)

 

Bewertung der Entscheidung:

Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist zuzustimmen. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit einem Beschluss vom 01.02.2011 – 1 ABR 79/09 – unter Hinweis auf den Normzweck des § 93 BetrVG sowie dem systematischen Zusammenhang zwischen dieser Vorschrift und dem Beteiligungsrecht bei der Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darauf hingewiesen, dass die Ausschreibungspflicht auch für Arbeitsplätze besteht, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen. Dem Landesarbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Dauer des Einsatzes des Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb nicht entscheidend sein kann. Maßgebend ist vielmehr, dass zu den nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zustimmungspflichtigen Einstellungen auch der Einsatz von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb gehört. Ob eine solche mitbestimmungspflichtige Einstellung vorliegt, kann zutreffend im Ergebnis nicht davon abhängig sein, dass sie für kürzere oder längere Zeit erfolgen soll. Auch Einstellungen für wenige Tage bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.

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