Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht hat die Vereinbarung des Ausschlusses eines Weihnachtsgeldanspruchs bei gekündigtem Arbeitsverhältnis in einem Formulararbeitsvertrag für wirksam erachtet.

 

Sachverhalt:

Der Kläger hatte in dem dem Bundesarbeitsgericht vorliegenden Fall gegen seine Arbeitgeberin die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation geltend gemacht, die mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen sollte. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages war der Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung im gekündigten Zustand befand. Die verklagte Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm, das der Klage stattgegeben hatte, aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht dem LAG Hamm folgendes mit auf den Weg gegeben: Es ist grundsätzlich von dem vom Arbeitgeber mit einer Sonderzuwendung verfolgten Zweck abhängig, ob die Zahlung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann. Besteht der Zweck darin, die Arbeitsleistung zu vergüten, kann sie nicht unter eine Bedingung gestellt werden. Besteht der Zweck allerdings in einer Honorierung der Betriebstreue, ist eine Bedingung möglich. Allein die Bezeichnung der Zuwendung als „Weihnachtsgeld“ vermag der Zuwendung allerdings keinen besonderen Charakter oder Inhalt zu geben. Die Hinzufügung einer Stichtagsregelung für die Zuwendung kann allerdings bereits ausreichen, um den damit verfolgten Zweck der Belohnung von Betriebstreue deutlich zu machen. Knüpft die Zahlung – wie in dem vorliegenden Rechtsstreit – nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand. Es kommt dabei nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis kündigt. Die Zurückverweisung wurde damit begründet, dass das Landesarbeitsgericht aufzuklären habe, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt wurde und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Klägerin hatte in dem Rechtsstreit behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe (BAG, Urteil vom 18.01.2012 – 10 AZR 667/10 -).

 

Bewertung der Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht setzt die in seiner bisherigen Rechtsprechung gezogenen Leitlinien konsequent fort.

 

Praxisfolgen:

Es kommt auch zukünftig auf die sorgfältige Formulierung der Bedingungen im Arbeitsvertrag an.

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