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Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen bei Facebook

Die steigende Zahl der Nutzer von sozialen Netzwerken wie zum Beispiel Facebook schlägt sich auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nieder. Offenbar nutzen immer mehr Arbeitnehmer die Plattformen sozialer Netzwerke, um ihrem Frust und Ärger über den Arbeitgeber Luft zu machen. Anders als zum Beispiel das gesprochene Wort werden Einträge auf sozialen Netzwerken jedoch perpetuiert und die Gefahr, dass Arbeitgeber davon Kenntnis erlangen, ist nicht unerheblich. Dies zeigt sich daran, dass sich die Arbeitsgerichte in letzter Zeit verstärkt mit der Kündigung von Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses wegen ehrverletzender Äußerungen im Internet zu beschäftigen haben.

 

Sachverhalt:

Der klagende 27-jährige Auszubildende absolvierte eine Lehre zum Mediengestalter Digital und Print mit der Fachrichtung Gestaltung und Technik. Der beklagte Ausbildende betreibt ein Unternehmen für Internetdienstleistungen und erstellt unter anderem Facebook-Profile für Kunden.

 

Auf dem privaten Facebook-Profil des Auszubildenden beschrieb dieser den Ausbildenden als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ und bezeichnet seine zu verrichtende Tätigkeit als „dämliche Scheiße für Mindestlohn – 20%“. Nachdem der Ausbilder von dieser Eintragung des Auszubildenden Kenntnis erlangt hatte, kündigt er das Ausbildungsverhältnis außerordentlich fristlos.

 

Das Arbeitsgericht Bochum hatte in erster Instanz die Kündigung als rechtsunwirksam angesehen. Auf die Berufung des Ausbilders hat das Landesarbeitsgericht Hamm entscheiden, dass das Ausbildungsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung beendet worden ist. Die Eintragungen des Klägers auf seiner Facebook-Seite stellten massive ehrverletzende Äußerungen über den Ausbilder dar. Die Bezeichnung als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ attestierten dem Ausbildenden eine eminent feindliche Gesinnung und ließen den Ausbilder in einem extrem schlechten Licht erscheinen. Die Lesbarkeit im Netz sowohl für den Ausbilder, als auch für Dritte habe die gleiche Wertigkeit wie eine verbale Äußerung. Es habe sich auch nicht um einen Chat mit Freunden gehandelt, welcher als vertrauliches Gespräch unter Freunden bewertet werden könne. Es gebe auch im Internet keinen Freiraum, ehrkränkende Äußerungen über andere Personen abgeben zu dürfen. Ob die Äußerung eine Beleidung im strafrechtlichen Sinne darstelle, sei nicht entscheidungserheblich. Zwar sei der Ausbilder nicht namentlich genannt, sondern es sei lediglich vom dem „Arbeitgeber“ die Rede. Eine Zuordnung der Äußerungen zu dem Ausbilder sei dennoch möglich. Zum einen wisse der Ausbilder, dass er gemeint sei. Aber auch Freunde und Bekannte des Auszubildenden wüssten regelmäßig, bei wem die derzeitige Beschäftigung stattfinde. Auch für Geschäftspartner des Ausbildenden sei die Möglichkeit der Erkennbarkeit gegeben, da diese regelmäßig über den geschäftlichen Kontakt den Auszubildenden zuordnen könnten. Auch im Rahmen der Interessenabwägung hat das LAG ausgeführt, dass dem Ausbilder eine Fortsetzung des seit weniger als einem Jahr bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses nicht zumutbar sei. Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft. (LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012 – 3 Sa 644/12)

 

Bewertung der Entscheidung:

Ein Arbeitgeber muss ehrverletzende Äußerungen von Arbeitnehmern im Internet nicht hinnehmen, wenn diese Äußerungen einer größeren Öffentlichkeit zugänglich sind. Das LAG hat mit seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Eine namentliche Nennung des Arbeitgebers war in dem entschiedenen Fall nicht zwingend erforderlich. Es soll nach dem LAG genügen, wenn die Äußerung der Person des Arbeitgebers zugeordnet werden kann. Unbeachtlich ist nach der Entscheidung des LAG auch, ob die Äußerung während oder außerhalb der Arbeitszeit erfolgt.

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