Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Kündigungsbefugnis des Personalleiters

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die unbeschränkte Vertretungsmacht eines Personalleiters zur Erklärung von Kündigungen nicht dadurch eingeschränkt wird, dass der Personalleiter zugleich in seiner Funktion als Gesamtprokurist im Übrigen nur zur gemeinsamen Vertretung mit einem anderen Prokuristen oder einem anderen gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers befugt ist.

 

BAG, Urteil vom 25.09.2014, 2 AZR 567/13

 

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 27.04.2012 kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 31.07.2012. Das Kündigungsschreiben war von dem Personalleiter, dem zugleich Gesamtprokura erteilt war, mit dem Zusatz „ppa“ und einem Personalsachbearbeiter mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet. Laut Handelsregister war der Personalleiter Gesamtprokurist der Beklagten und nur zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt.

Das Kündigungsschreiben wurde vom Kläger wegen Fehlens einer beiliegenden Originalvollmachtsurkunde mangels Nachweises der Vertretungsberechtigung des unterzeichneten Personalleiters gemäß § 174 BGB zurückgewiesen.

Die Zurückweisung einer Kündigung gemäß § 174 BGB ist ausgeschlossen, wenn der zu kündigende über die Kündigungsbefugnis des Unterzeichners zuvor vom Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt worden ist. Ein In-Kenntnis-Setzen in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter – z.B. durch die Bestellung zum Leiter der Personalabteilung – in eine Stellung berufen hat, mit der üblicherweise ein Kündigungsrecht verbunden ist.

Das LAG Hamm war der Argumentation des Klägers in der Vorinstanz gefolgt und hatte die Kündigung mangels Vorlage einer den Unterzeichner der Kündigung legitimierenden Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB für rechtsunwirksam erachtet. Dadurch, dass der unterzeichnende Personalleiter mit dem Zusatz „ppa“ unterzeichnet habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht als Personalleiter, sondern als Prokurist diese Kündigung ausspreche. Er habe sich also nicht auf seine Vertretungsbefugnis als Personalleiter, sondern nur auf seine Vertretungsbefugnisse als Prokurist berufen und hier sei ihm eben nur Gesamtprokura – also die Unterzeichnungsbefugnis gemeinsam mit einem anderen Prokuristen oder Geschäftsführer – eingeräumt und die Voraussetzungen der Gesamtprokura hätten bei der Mitunterzeichnung durch einen einfachen Sachbearbeiter nicht vorgelegen.

Das BAG ist der Argumentation des LAG Hamm nicht gefolgt. Das BAG vertritt vielmehr die Auffassung, dass es für die unbeschränkte Vertretungsmacht eines Personalleiters zur Erklärung von Kündigungen keine Rolle spielt, ob er in seiner Funktion als Gesamtprokurist – ansonsten – nur zur gemeinsamen Vertretung mit einem anderen Prokuristen oder einem gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers befugt ist. Die unbeschränkte Befugnis des Personalleiters zur Erklärung von Kündigungen sei also durch die – zusätzliche – Einräumung von Gesamtprokura nicht beschränkt.

Das BAG hat daher das Urteil des LAG Hamm aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Entscheidung an das LAG Hamm zurückverwiesen. Das LAG Hamm wird aufzuklären haben, ob der Kläger über die Berufung des Personalleiters in seine Position als Personalleiter in Kenntnis gesetzt wurde. Bejahendenfalls wäre die Kündigung nicht nach § 174 BGB unwirksam.

 

Bewertung der Entscheidung:

Dem Urteil des BAG ist zuzustimmen. Die Annahme des LAG Hamm, ein Personalleiter, der zugleich Gesamtprokurist ist, handele bei Unterzeichnung einer Kündigung mit dem Zusatz „ppa“ nur aufgrund seiner Gesamtprokura, nicht jedoch zugleich auch aufgrund seiner Vertretungsbefugnis als Personalleiter, ist nach unserem Dafürhalten eine lebensfremde Aufspaltung des Sachverhaltes.

Dennoch bleibt in der Praxis Vorsicht geboten: Auf die von der Rechtsprechung anerkannte Befugnis zum Ausspruch von Kündigungen kann sich ein Personalleiter – ohne Beifügung einer legitimierenden Originalvollmacht – nur dann berufen, wenn nachweisbar ist, dass der zu kündigende Arbeitnehmer vor Zugang der Kündigung seitens des Arbeitgebers über die Berufung des Personalleiters in seine Stellung als Personalleiter in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Unterzeichnung im Kündigungsschreiben als „Personalleiter“ reicht hierfür nicht aus. Gerade in Unternehmen mit einer Vielzahl deutschlandweit verteilter Betrieben und einer zentralen Personalabteilung kann es äußerst zweifelhaft sein, ob einem Arbeitnehmer in einem weit entfernten Betrieb der Name des Personalleiters bekannt ist. Im Zweifel ist daher anzuraten, zusätzlich eine von den Vertretungsberechtigten der Gesellschaft unterzeichnete Original-Vollmacht dem Kündigungsschreiben beizufügen, das den Personalleiter zusätzlich legitimiert.

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