Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebes

Leiharbeitnehmer, die Dauerarbeitsplätze besetzen, sind bei der Berechnung der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG für die Berechnung der den Betrieb kennzeichnenden regelmäßigen Personalstärke mitzuzählen

 

Sachverhalt:

Der Arbeitgeber des gekündigten Klägers beschäftigte lediglich 10 eigene Arbeitnehmer. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage hat der Kläger geltend gemacht, dass das Kündigungsschutzgesetz trotzdem Anwendung finde, da bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auch die vom Arbeitgeber eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen seien.

 

Nachdem die Klage beim Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht abgewiesen worden war, hatte die Revision des Klägers beim Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass es nicht auszuschließen sei, dass im Betrieb des Arbeitnehmers mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz beschäftigt waren. Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Berechnung stehe nicht entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet hätten. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes solle nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzstärke und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringe, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belaste. Dies rechtfertige keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruhe. Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da noch festzustellen sei, ob die im Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen oder eines für den Betrieb „in der Regel“ nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt waren (BAG, Urteil vom 24.01.2013 – 2 AZR 140/12 -)

 

Bewertung der Entscheidung:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt im politischen Trend, Leiharbeit für Arbeitgeber unattraktiver zu machen. Im Kündigungsschutzrecht führt sie zu weiteren erheblichen Rechtsunsicherheiten auf Arbeitgeberseite, da bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung des Schwellenwertes des § 23 KSchG die im Einzelfall schwierige Frage, ob Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen oder eines „in der Regel“ nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt werden, zu beantworten ist.

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