Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen

Beauftragt ein Arbeitgeber wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einen Detektiv mit der Überwachung eines Arbeitnehmers, kann dies rechtswidriges Handeln darstellen, wenn sein Verdacht nicht auf konkrete Tatsachen beruht. Ein tatsachenloses Bauchgefühl reicht für solche Überwachungsmaßnahmen nicht.

 

BAG, Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13 –

 

Sachverhalt:

Eine Sekretärin der Geschäftsleitung der Beklagten war zunächst wegen einer Bronchialerkrankung, später wegen eines Bandscheibenvorfalles über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben. Dem Arbeitgeber kam im Laufe der Zeit seltsam vor, dass sich die Mitarbeiterin trotz des Bandscheibenvorfalles zunächst weiter lediglich von ihrem Hausarzt behandeln ließ. Die Geschäftsleitung bezweifelte deshalb den ihr zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Mitarbeiterin. Daraufhin beobachtete der Detektiv die Mitarbeiterin und das Anwesen, dass die Mitarbeiterin mit ihrer Familie bewohnte und erstellte dabei Videoaufnahmen. Als die Mitarbeiterin davon erfuhr, hielt sie die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und forderte ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichtes stellte, wobei sie darauf hinwies, dass sie einen Betrag in Höhe von 10.500,00 € für angemessen hielt. Sie habe erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten und sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben müssen. Nachdem zuletzt das Landesarbeitsgericht der Klage in Höhe von 1.000,00 € stattgegeben hatte, blieben die Revisionen beider Parteien beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig waren. Der Arbeitgeber habe keinen berechtigten Ansatz zur Überwachung der Mitarbeiterin gehabt. Das Bundesarbeitsgericht hat offengelassen, wie die Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.

 

Bewertung der Entscheidung:

Der Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen.

 

Praxisfolgen:

Das Urteil enthält für den Arbeitgeber zwei wichtige Hinweise: Er darf seine Mitarbeiter nicht überwachen, wenn er nur ein tatsachenloses Bauchgefühl hat. Dem Arbeitgeber ist daher zu empfehlen, sich vor der Einschaltung eines Detektives sorgfältig zu überlegen, ob tatsächlich Verdachtsmomente gegeben sind und sich zu fragen, ob diese auf belastbaren Tatsachen beruhen. Wenn das der Fall ist, kommt allerdings eine Observation durch einen Detektiv grundsätzlich in Betracht. Der weitere Hinweis aus dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lautet, dass es für einen Arbeitgeber teuer werden kann, wenn er Überwachungsmaßnahmen nur auf der Grundlage eines tatsachenlosen Bauchgefühls veranlasst. Hinzu kommt, dass es im Ergebnis für den Arbeitgeber mit einer erheblichen Rufschädigung verbunden sein dürfte, wenn er die Lehren aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nicht beachtet: Er hat es nicht geschafft, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, sitzt auf den teuren Detektivkosten, muss obendrein noch ein Schmerzensgeld zahlen und steht nicht zuletzt in der Öffentlichkeit „am Pranger“.

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