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Sachgrundlose Befristung von Betriebsratsmitgliedern gem. § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig!

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Münster ist die sachgrundlose Befristung von Betriebsratsmitgliedern nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig.

 

Sachverhalt:

Das Arbeitsgericht Münster hatte über die Entfristungsklage eines Betriebsratsmitgliedes zu entscheiden. Dessen befristeter Arbeitsvertrag war mit Vereinbarung vom 17.03.2011 letztmalig bis zur Höchstdauer von zwei Jahren gem. § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristet verlängert worden. Zum Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung am 17.03.2011 war der Kläger Betriebsratsmitglied. Der Kläger berief sich zur Begründung seiner Klage auf ein Urteil des Arbeitsgerichts München vom 08.10.2010, nach dem die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei einem gewählten Betriebsrat nicht auf die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden könne, da diese Aufnahmevorschrift – richtlinienkonform nach Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG ausgelegt – nicht als Rechtfertigung für die Befristung herangezogen werden könne, wenn ein Arbeitnehmer zum Betriebsrat gewählt worden sei. Das Arbeitsgericht Münster sah dies anders und führte hierzu in den Entscheidungsgründen aus, dass es die europarechtlichen Bedenken des Arbeitsgerichts München nicht nachvollziehen könne. Unter Hinweis auf die einschlägige arbeitsrechtliche Kommentarliteratur urteilte das Arbeitsgericht Münster, dass ein etwaiger Sonderkündigungsschutz als Betriebsrat dem Abschluss und der Verlängerung eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrags nicht entgegenstehe (Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 24.01.2012 – 3 Ca 1664/11).

 

Bewertung der Entscheidung:

Wir halten die Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster für richtig. Wie wir bereits in unserer Anmerkung zum Urteil des Arbeitsgerichts München vom 08.10.2010 (siehe News-Archiv) ausgeführt haben, verfügt die Bundesrepublik Deutschland bei der Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG, die den Schutz von Betriebsratsmitgliedern bezweckt, über ein weites Ermessen, sodass aus der Richtlinie nicht zwingend folgt, dass eine sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitgliedes per se europarechtswidrig ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster rechtskräftig wird oder ob das Verfahren in die Instanzen geht.

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