Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Schlussformulierung im Arbeitszeugnis

Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass in das vom Arbeitgeber erteilten Arbeitszeugnis eine Dankes- und Wunschformel aufgenommen wird, mit welcher dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste gedankt und ihm für die Zukunft alles Gute gewünscht wird.

 

Sachverhalt:

Die klagende Arbeitnehmerin war bei dem Arbeitgeber als Leiter eines Baumarktes beschäftigt. Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis mit einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung. Das Zeugnis endete mit den Sätzen: „Herr J. scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass das im Übrigen gute Arbeitszeugnis dadurch entwertet werde, dass der Schlusssatz keinen Dank für die bisherige Zusammenarbeit beinhalte. Bei einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung entspreche es der Üblichkeit und auch der Erwartung eines potenziellen neuen Arbeitgebers, dass dem Arbeitnehmer am Ende des Zeugnistextes für die Zusammenarbeit gedankt und ihm für die Zukunft – und zwar sowohl privat als auch beruflich – alles Gute gewünscht werde. Der Arbeitnehmer begehrte mit der Klage die Verurteilung des Arbeitgebers, den Schlusssatz in dem erteilten Arbeitszeugnis entsprechend zu modifizieren.

 

Das LAG Baden-Württemberg und ihm nachfolgend das BAG haben entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die begehrte Schlussformel in dem Arbeitszeugnis hat. Ein solcher Anspruch folge nicht aus § 109 Abs. 1 GewO, welcher den Arbeitgeber lediglich verpflichte, in das Arbeitszeugnis Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit aufzunehmen und diese auf Wunsch des Arbeitnehmers um Angaben zu Leistung und Verhalten zu ergänzen. Auch wenn solche Schlussformeln bei guten Arbeitszeugnissen in der Praxis üblich sein sollte, fehle dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf Aufnahme einer Schlussformel in ein Arbeitszeugnis eine gesetzliche Grundlage. Dies gelte auch unabhängig von der Gesamtnote des Arbeitszeugnisses. Dem Gesetzgeber sei die entsprechende Rechtsprechung des BAG zu Regelung in § 630 BGB bei der Einführung des § 109 GewO bekannt gewesen, dennoch habe  der Gesetzgeber keine Verpflichtung des Arbeitgebers aufgenommen, im Arbeitszeugnis persönliche Empfindungen, wie Bedauern über das Ausscheiden und Dank für die geleistete Arbeit aufzunehmen. Gegen einen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel spreche auch § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO, wonach das Arbeitszeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten darf, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form und aus dem Wortlaut ersichtlichen Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Dementsprechend könne ein Arbeitnehmer, welcher mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden ist, nur die Erteilung des Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen. Ein Anspruch auf die Erteilung des Arbeitszeugnisses mit einem vom Arbeitnehmer formulierten Schlusssatz bestehe nicht.

 

(Urteil des BAG vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11)

 

Bewertung der Entscheidung:

 

Die Entscheidung mag dogmatisch sauber begründet sein.

 

Praxisfolgen:

In der Praxis wird sie wohl dazu führen, dass einer Schlussformel, mit welchem dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste gedankt und ihm für die Zukunft alles Gute gewünscht wird, eine noch größere Bedeutung zukommt. Arbeitszeugnisse werden von den Personalverantwortlichen eines potentiellen neuen Arbeitgebers sowieso schon mit „Vorsicht genossen“, weil viele Arbeitgeber zur Vermeidung von Streitigkeiten und kostenträchtigen Gerichtsprozessen praktisch keine schlechten Zeugnisse erteilen. Nachdem nun höchstrichterlich geklärt ist, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Schlussformel nicht besteht, könnte eine solche Schlussformel in der Praxis als Bestätigung einer wirklich ernst gemeinten guten bzw. sehr guten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung verstanden werden.

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