Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Stellungnahme des Betriebsrats zu bevorstehenden Massenentlassungen in einem Interessenausgleich ohne Namensliste

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 KSchG zu den bevorstehenden Massenentlassungen bereits in einem Interessenausgleich ohne Namensliste erfolgen kann.

 

Sachverhalt:

In einem zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossenen Interessenausgleich ohne Namensliste hatte der Betriebsrat ausdrücklich erklärt, dass ihm die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Auskünfte erteilt worden seien und er abschlie-ßend keine Möglichkeit sehe, die beabsichtigten Entlassungen zu vermeiden. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG sei damit abgeschlossen, hieß es in dem Interessenausgleich. Ihrer Massenentlassungsanzeige fügte die Arbeitgeberin statt einer separaten Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen diesem Interessenausgleich bei und wies sowohl in der Anzeige als auch im Anschreiben an die Agentur für Arbeit auf die im Interessenausgleich erfolgte Stellungnahme des Betriebsrats hin. Nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit den Mitarbeitern, die diese Kündigung für unwirksam hielten, weil der Massenentlassungsanzeige keine separate Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt gewesen sei und die Beifügung eines Interessenausgleichs nur dann genüge, wenn es sich um einen solchen mit Namensliste handele. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht sind als Vorinstanzen dieser Argumentation der Klägerin gefolgt und haben ihrer Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts aufgeho-ben. Die Stellungnahme des Betriebsrats sei der Massenentlassungsanzeige nur aus dem Grund beizufügen, um gegenüber der Agentur für Arbeit zu belegen, ob und welche Möglichkeiten der Betriebsrat sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden. Diesem Zweck sei genügt, wenn sich aus einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats in einem der Anzeige beigefügten Interessenausgleich ohne Namensliste eindeutig ergebe, dass die Kündigungen auch nach Auffassung des Betriebsrats unvermeidlich seien. Einer separaten Stellungnahme in einem eigenständigen Dokument bedürfe es nicht. (BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 6 AZR 596/10)

 

Bewertung der Entscheidung:

Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist voll und ganz zuzustimmen. Es ist ohnehin anerkannt, dass die Betriebspartner im Interessenausgleichsverfahren weitere Beteiligungsrechte miterledigen können. Sinnvoll ist dies insbesondere bei überschaubaren und/oder bereits im Detail feststehenden Betriebsänderungen. Der Betriebsrat ist nach der Rechtsprechung bei der späteren separaten Durchführung der übrigen Beteiligungsverfahren ohnehin an den Interessenausgleich gebunden. Das bedeutet, dass er seine Stellungnahmen im Rahmen anzeigepflichtiger Entlassungen dem Arbeitgeber ohnehin nicht verweigern darf. Separate Durchführungen dieser weiteren Beteiligungsverfahren führen in solchen Fällen vielfach nur zu unnötigen Aufwendungen und vermeidbaren Zeitverzögerungen. Den Betriebspartnern ist deshalb zukünftig anzuraten, entsprechende Regelungen im Interessenausgleich aufzunehmen, der im Rahmen der Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit ohnehin beizufügen ist.

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