Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.08.2011 entschieden, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen.
Sachverhalt:
Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte über den Fall einer Krankenschwester zu entscheiden, die seit dem 19.10.2006 bis zu ihrem Ausscheiden am 31.03.2008 arbeitsunfähig erkrankt war. Im Februar 2009 verlangte sie gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Abgeltung des ihr aus den Jahren 2007 und 2008 zustehenden Urlaubs. Das BAG wies die Klage ab mit der Begründung, die Urlaubsabgeltungsansprüche seien gemäß § 37 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TV-L) verfallen, da diese Vorschrift den Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis anordnet, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Arbeitnehmer schriftlich geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist gelte auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er werde sofort fällig. Er sei kein Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern eine reine Geldforderung und unterliege damit – wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auch – einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Dies gelte auch für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs (BAG, Urteil vom 09.08.2011 – 9 AZR 252/10 -)
Bewertung der Entscheidung:
Das BAG ist mit diesem Urteil von seiner jahrelang vertretenen Surrogationstheorie abgerückt, wonach der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruches dessen Grundsätzen folge. Das BAG bewertet den Urlaubsabgeltungsanspruch – auch was die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs angeht – als reine Geldforderung, die wie ander Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ebenfalls einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt.
Praxisfolgen:
Arbeitnehmer müssen bei ihrem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis sorgfältig und zeitnah prüfen, ob ihnen noch Urlaubsabgeltungsansprüche zustehen und ob ggf. Ausschlussfristen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Ist dies der Fall, müssen die Ansprüche schleunigst geltend gemacht werden. Aus Unternehmenssicht stellt die Anwendbarkeit von Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche eine denkbare Möglichkeit dar, wie man Urlaubsabgeltungsansprüche bei Langzeiterkrankten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ggf. erfolgreich abwehren kann.