Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Verfall des Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit

Das BAG hat entschieden, dass Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen.

 

Sachverhalt:

Das BAG hatte am 07.08.2012 über die Entstehung und den Verfall von Urlaubsansprüchen bei Erwerbsunfähigkeit auf Zeit zu entscheiden.

 

Die Klägerin im dortigen Verfahren war vom 01.07.2001 bis zum 31.03.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahre 2004 erkrankte sie, bezog ab dem 20.12.2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nahm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr auf. Nach dem TVöD, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, ruhte das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente auf Zeit. Die Klägerin machte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 149 Urlaubstagen für die Jahre 2005 – 2009 geltend.

 

Anders als die Vorinstanzen hat das BAG die Klage größtenteils abgewiesen.

 

Nach Auffassung des BAG erwirbt ein Arbeitnehmer auch dann Urlaubsansprüche, wenn er eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht.

 

Bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ist nach der Rechtsauffassung des BAG § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, wonach im Falle der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Eine diesbezügliche gesonderte Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag ist nicht erforderlich, vielmehr ergebe sich das Ergebnis bei unionsrechtskonformer Auslegung unmittelbar aus § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG (BAG, Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10).

 

Bewertung der Entscheidung:

Das BAG schafft Klarheit in der aufgrund verschiedener Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs unsicher gewordenen Rechtslage des deutschen Urlaubsrechts. Auch ohne gesonderte arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung verfallen Urlaubsansprüche von langfristig erkrankten Mitarbeitern 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Das BAG hat damit die hier ebenfalls besprochene Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 21.12.2011 – 10 Sa 19/11 – bestätigt. Die hierdurch geschaffene Rechtssicherheit ist zu begrüßen.

 

Klarheit schafft das BAG erfreulicherweise auch in der höchst umstrittenen Frage, ob auch während einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung Urlaubsansprüche erworben werden. Auch dies ist – unabhängig davon, ob man den Inhalt der Entscheidung teilt oder nicht – erfreulich.

 

Praxisfolgen:

Die Entscheidung des BAG schafft für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfreulicherweise Rechtssicherheit. Die Problematik des langfristigen Aufbaus von Urlaubsansprüchen bei langfristig erkrankten Mitarbeitern ist zeitlich begrenzt und damit kalkulierbar.

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