Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Verlangen nach Annahmeverzugslohn und fehlender Leistungswille vertragen sich nicht!

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Geltendmachung von Annahmeverzugslohn gem. § 615 BGB nach erfolgreichem Weiterbeschäftigungsantrag voraussetzt, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich leistungswillig ist. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2011, 5 AZR 251/10).

 

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche des Klägers für die Zeit vom 11. August bis zum 31. Dezember 2007. Die Beklagte hatte dem Kläger zum 30.09.2006 wegen dessen Alkoholabhängigkeit personenbedingt gekündigt. Das ArbG Bielefeld stellte mit Urteil vom 05.06.2007 die Unwirksamkeit der Kündigung fest und verurteilte die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers zu unveränderten Bedingungen. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juli 2007 die Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbeschäftigungstitel beantragt hatte, teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 2. August 2007 mit:

 

„Sehr geehrter Herr H,

 

das Arbeitsgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 5.6.2007 festgestellt, dass die von uns ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Gleichzeitig wurden wir verurteilt, Sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

 

Sie haben inzwischen durch ihren Anwalt Vollstreckungsmaßnahmen angedroht.

 

Ausschließlich zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung sind wir bereit, Sie urteilsgemäß tatsächlich weiterzubeschäftigen. Die Weiterbeschäftigung erfolgt nur bis zum Tage der Entscheidung des LAG, da wir davon ausgehen, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld aufgehoben wird.

 

Die Vergütung erfolgt ausschließlich nach den arbeitsrechtlichen Regeln der erzwungenen Weiterbeschäftigung.

 

Wir fordern Sie hiermit auf, am 07.08.2007 um 10:00 Uhr bei Herrn Dr. S zu erscheinen. Er wird ihnen dann Ihren Arbeitsplatz zuweisen.“

 

Mit Schreiben vom 7. August 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, er werde an diesem Tag nicht erscheinen, um sich seinen Arbeitsplatz zuweisen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 20. August 2007 ließ er vortragen, er sei am 7. August 2007 zwar arbeitswillig, aber – was nunmehr unstreitig ist – vom 2. bis zum 10. August 2007 arbeitsunfähig krank gewesen. Die Arbeit nahm er auch in der folgenden Zeit nicht auf.

 

Der Kläger hat Zahlungsklage erhoben und verlangt Annahmeverzugslohn.

 

Das Arbeitsgericht Bielefeld hat die Zahlungsklage des Klägers abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Zahlungsklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten vor dem Bundearbeitsgericht hatte Erfolg und führte nun zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Zur Begründung führt das BAG aus, die Beklagte habe sich nicht im Annahmeverzug befunden, weil der Kläger während des in Streit stehenden Zeitraums nicht leistungswillig gem. § 297 BGB war. Demnach sei der Kläger zwar am 7. August 2007 arbeitsunfähig gewesen. Jedoch habe er diesen vorübergehenden Hinderungsgrund zunächst gar nicht benannt und auch mit Schriftsatz vom 20. August 2007 nur erklären lassen, dass er am 7. August 2007 zwar arbeitswillig, vom 2. bis zum 10. August aber 2007 arbeitsunfähig gewesen sei. Anstalten zu einer Arbeitsaufnahme habe er trotz zwischenzeitlicher Genesung weiterhin nicht gemacht, obwohl das Angebot der Beklagten zeitlich unbefristet gewesen sei. Der Leistungswille sei auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingetreten. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, welche den Schluss zuließen, dass er nach Ablehnung des Weiterbeschäftigungsangebots seinen Leistungswillen zu einem späteren Zeitpunkt vor Ablauf des 31. Dezember 2007 wiederhergestellt habe.

 

Bewertung der Entscheidung:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdient Zustimmung. In ihr wird überzeugend dargelegt, warum ein leistungsunwilliger Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn hat.

 

Praxisfolgen:

Ein Arbeitnehmer sollte nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses und nach Erhalt eines Angebots vom Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung seine Arbeitswilligkeit dem Arbeitgeber zwecks Erhaltung von Annahmeverzugslohn eindeutig zu erkennen geben. Tut er dies nicht, muss der Arbeitgeber keinen Annahmeverzugslohn zahlen.

 

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