Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Wenn die Gewerkschaft rechtswidrig streikt

Das BAG hat entschieden, dass Arbeitskampfmaßnahmen zum Abschluss eines Verbandstarifvertrags unzulässig sind, wenn der Arbeitgeber während laufender Tarifvertragsverhandlungen innerhalb eines Arbeitgeberverbandes von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) wechselt und diesen Schritt der Gewerkschaft mitteilt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Verpackungen und Packungsbeilagen für Pharma-Produkte herstellt. Sie war bis zum 29. März 2009 tarifgebundenes Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Zum 30. März 2009 wechselte sie in eine OT-Mitgliedschaft. Die Klägerin unterrichtete die beklagte Gewerkschaft über den Statuswechsel. Gleichwohl rief die Gewerkschaft die Beschäftigten der Klägerin zu einem Warnstreik zur Durchsetzung einer 5%-igen Lohnerhöhung auf. Daran beteiligten sich alle gewerblichen Arbeitnehmer. Die Klägerin ist der Ansicht, der Warnstreik sei infolge ihres Statuswechsels rechtswidrig gewesen. Sie hat deshalb von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von rund 35.000,00 Euro verlangt.

 

In erster Instanz war die Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht hatte nun Erfolg.

 

Laut Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei der Warnstreik rechtswidrig gewesen und die Beklagte nunmehr verpflichtet nach § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Arbeitskampfmaßnahme kein tarifgebundenes Mitglied mehr gewesen. Der Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft sei für die Beklagte hinreichend transparent und damit tarifrechtlich wirksam gewesen. Eine Umdeutung des Warnstreiks in einen Unterstützungsstreik scheide aus.

 

Bewertung der Entscheidung

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. Bei rechtzeitiger Mitteilung durch den Arbeitgeber an die Gewerkschaft, dass künftig seinerseits nur noch eine OT-Mitgliedschaft bestehe, entfällt für die Gewerkschaft das Streikrecht.

 

Praxisfolgen

Für den Arbeitgeber kann in der rechtzeitigen Umwandlung seiner Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband in eine solche ohne Tarifbindung eine Möglichkeit bestehen, einen Streik einer Gewerkschaft abzuwehren.

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