Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Wer benachteiligt wird, muss schnell sein

Das BAG hat entschieden, dass die zweimonatige Frist zur Geltendmachung von Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) weiterhin Anwendung findet.

 

Sachverhalt:

Die Beklagte suchte im November 2007 mit einer Stellenanzeige für ihr „junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen“ im Alter von 18 bis 35 Jahren. Die damals 41jährige Klägerin bewarb sich unter Beifügung eines vollständigen tabellarischen Lebenslaufs. Am 19. November 2007 erhielt sie eine telefonische Absage. Die Klägerin erhob am 29. Januar 2008 beim Arbeitsgericht Hamburg Klage, mit der sie eine Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten verlangt.

 

In erster Instanz war die Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.

 

Die Klägerin hat mit ihrer Klage am 29. Januar 2008 ihre Rechte nach dem AGG zu spät eingefordert. Gem. § 15 Abs. 4 AGG muss eine dem AGG widersprechende Benachteiligung innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts beginne die Frist bei Ablehnung einer Bewerbung in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung erfahre. Der EuGH hatte zuvor auf Vorlage des Landesarbeitsgerichts Hamburg entschieden, dass die zweimonatige Geltendmachungsfrist in § 15 Abs. 4 AGG mit Europarecht vereinbar sei.

 

Bewertung der Entscheidung:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist konsequent. Fristen sind dafür da, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herbeizuführen.

 

Praxisfolgen:

Arbeitnehmer, die sich bei einer nicht erfolgten Einstellung AGG-rechtlich diskriminiert fühlen, müssen ihre Rechte innerhalb von zwei Monaten geltend machen, andernfalls drohen Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz zu verfallen.

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