Welche Auswirkungen hat Covid-19 im Gesellschaftsrecht?

Welche Auswirkungen hat Covid-19 im Gesellschaftsrecht?

Insbesondere folgende Änderungen ergeben sich aus dem Gesetzgebungspaket zur Bekämpfung der Coronakrise für Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH:

1.

Abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG können auch ohne entsprechende Gestattung in der Satzung schriftliche Umlaufbeschlüsse gefasst werden, um keine Gesellschafterversammlungen abhalten zu müssen (Kontaktvermeidung). Dies gilt jedoch nur für Beschlüsse, die nicht der Beurkundungspflicht unterliegen.

2.

Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung gegen Einlagen, Kapitalherabsetzung, Genehmigtes Kapital) zur Rekapitalisierung von GmbHs durch den Stabilisierungsfonds des Bundes oder eines Landes können – entgegen § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG (aber auch entgegen anderslautenden Satzungsregelungen(, wonach der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf – mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen getroffen werden. Gleiches gilt für den Ausschluss des Bezugsrechts. Allerdings bedürfen Kapitalerhöhungsbeschlüsse weiterhin gem. § 53 Abs. 2 GmbHG der notariellen Beurkundung.

Für die Wirksamkeit der Maßnahmen reicht es aus, den Beschluss und die Durchführung der jeweiligen Maßnahme zum Handelsregister anzumelden und den angemeldeten Beschluss bzw. die Durchführung der Maßnahme auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen. Eine Eintragung im Handelsregister ist für die Wirksamkeit ausdrücklich nicht erforderlich. Voraussetzung der Wirksamkeit ist allerdings, dass zuvor eine Handelsregisteranmeldung stattgefunden hat.

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