Welche Auswirkungen hat Covid-19 auf das Insolvenzrecht?

Welche Auswirkungen hat Covid-19 auf das Insolvenzrecht?

Das Maßnahmengesetz enthält eine Vielzahl von insolvenzrechtlichen Überbrückungsregelungen, um den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zu begegnen. Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Durch das Maßnahmengesetz ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (für den Verein) bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung) nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird nach dem Maßnahmengesetz vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Aussetzung einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung/des Vorstandes

Das Maßnahmengesetz begegnet umfänglich den im Fall einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bestehenden Haftungsrisiken von Geschäftsleitern. Dazu werden die andernfalls geltenden Zahlungsverbote modifiziert, soweit die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorliegen. In diesem Fall gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 64 Satz 2 GmbHG, des § 92 Absatz 2 Satz 2 AktG, des § 130a Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1, HGB und des § 99 Satz 2 GenG vereinbar.

Insolvenzanfechtung

Um die Gläubiger nicht dem Risiko der Rückforderung an sie vom späteren Insolvenzschuldner geleisteten Zahlungen durch einen Insolvenzverwalter auszusetzen, sind nach dem Gesetz Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar; dies gilt nicht, wenn dem Gläubiger bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Insolvenzschuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. Entsprechendes gilt für a) Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber; b) Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners; c) die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist; d) die Verkürzung von Zahlungszielen und e) die Gewährung von Zahlungserleichterungen.

Privilegierung von neuen Finanzierungen

Besondere Erleichterungen erfahren Gesellschafterfinanzierungen. Der Anfechtungsschutz für Rückzahlungen von durch Covid-19 veranlassten Gesellschafterdarlehen bis zum 30. September 2020 gilt auch für diese. In gleichem Umfang sind Gesellschafterdarlehen im Fall einer Insolvenz ausnahmsweise nicht subordiniert. Die Besicherung von Gesellschafterdarlehen ist dagegen nicht privilegiert.

Nach dem Maßnahmengesetz gilt die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend; Kreditgewährungen und Besicherungen sind  im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.

Haftungsausschluss

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