Welche Auswirkungen hat Covid-19 auf den Pferdesport?

Welche Auswirkungen hat Covid-19 auf den Pferdesport?

Nachdem infolge der verheerenden Ausbreitung des Coronavirus bereits Mitte März umfangreiche Maßnahmen beschlossen worden sind, die die weitere, rasante Ausbreitung des Virus verhindern sollen – u.a. eine Schließung aller Sportanlagen – einigten sich am vergangenen Sonntag Bund und Länder auf ein umfassendes sog. Kontaktverbot. Fortan ist es in der Öffentlichkeit nicht mehr erlaubt, sich mit mehr als zwei Personen zu bewegen. Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Vorschriften des Tierschutzes, wonach die artgerechte Versorgung der Tiere jederzeit sicherzustellen ist.

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft ,Natur-und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen Leitfaden zur Sicherstellung der Versorgung von Pferden in Nordrhein-Westfalen unter den Maßgaben zur Eindämmung der Coronainfektionen erstellt, der in NRW einige der Fragen, vor denen Reitbetriebe wie Pferdehalter stehen, klärt.

So sind Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020 einzustellen und der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen zu schließen. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind verboten. Das bedeutet: weder ist derzeit die Erteilung von Reitunterricht, noch ist es erlaubt, sich mit Vereinskollegen oder anderen Reitern zum Reiten zu verabreden.

Aufgrund der Vorgaben des Tierschutzgesetzes muss aber die pferdegerechte Fütterung, die Pflege der Boxen (Ausmisten und Einstreuen, Kontrolle der Tröge und Tränken), die tägliche Tierkontrolle (Ist das Pferd gesund? Liegen Verletzungen vor?), eine täglich mehrstündige Bewegung (kontrollierte und freie Bewegung), die notwendige tierärztliche Versorgung sowie ggf. notwendige Versorgung durch den Schmied sichergestellt bleiben. Nach den Ausführungen im Leitfaden soll aber geprüft werden, ob und in welchem Umfang die kontrollierte Bewegung durch Personen reduziert werden kann und in wie weit z.B. der alleinige Weidegang, die Bewegungsanlage oder der Gang auf das Paddock ausreichend ist.

Im Hinblick auf die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus sind dabei folgende Vorgaben zu beachten: Es dürfen nur noch diejenigen die Reitanlage betreten, die die Versorgung und Bewegung der Pferde sicherstellen. Dabei muss die Anwesenheitszeit auf das notwendige Minimum (max. 2 Std. pro Pferd/Tag) begrenzt werden. Allenfalls Minderjährige dürfen in Begleitung einer Aufsichtsperson auf der Anlage erscheinen. Sollte es aufgrund der Vielzahl von Mitgliedern/ Einstallern dazu kommen, dass Abstandsregeln nicht eingehalten werden, muss der Vorstand/der Betrieb durch einen Anwesenheitsplan sicherstellen, dass nur so viele Personen gleichzeitig anwesend sind, wie es mit gutem Infektionsschutz vereinbar ist. Dabei habe die Vereine/Betriebe sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Hygiene erfüllt werden können. Beim Reiten ist darauf zu achten, dass die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig in der Halle oder auf dem Platz befinden, auf max. 1 Pferd pro  200 Quadratmeter zu begrenzen ist – das entspricht vier Pferden auf einer Fläche von 20x40m.

Pferdehalter sollten neben Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln insbesondere Vorsorge dafür treffen, dass im Falle einer eigenen Erkrankung oder aber einer angeordneten Quarantäne die Versorgung und Bewegung des Pferd durch Benennung einer Vertretungsperson sichergestellt bleibt.

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) bietet auf ihrer Homepage Musterpläne für die Erstellung von Notfallversorgungs- und Bewegungsplänen, sollte es aufgrund der Ausbreitung des Virus zu verschärften Maßnahmen kommen.

Haftungsausschluss

Diese Informationen dienen nur zu Orientierungszwecken und sollten nicht als Ersatz für eine Rechtsberatung angesehen werden.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung. Bitte zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

Anschrift

Hafenweg 8, 48155 Münster
Postfach 3410, 48019 Münster
Parkmöglichkeiten in hauseigener Tiefgarage

Kontakt