Welche Auswirkungen hat Covid-19 bei der Unfallschadenregulierung?

Welche Auswirkungen hat Covid-19 bei der Unfallschadenregulierung?

Die im Zusammenhang mit der Corona-Krise auftretenden Beeinträchtigungen können auch im Bereich der Unfallschadenregulierung Auswirkungen haben. Aufgrund behördlicher Anordnung sind viele die Grundversorgung nicht sichernden Geschäfte geschlossen. Darunter fallen u.a. auch die gewerblichen Fahrzeughändler, denen es oftmals nur noch möglich ist, telefonische Verkaufsverhandlungen zu führen. Aber auch die Kfz-Werkstätten und Lackierbetriebe sind betroffen, da Verzögerungen entstehen können, weil maßgebliche Mitarbeiter derzeit in Quarantäne sind oder wegen nicht auf die Schnelle lösbarer Kinderbetreuungen zu Hause bleiben müssen. Auch ist es durchaus möglich, dass wegen der Störungen von Lieferketten eine verzögerte Ersatzteilversorgung erfolgt.

Welche Auswirkungen haben diese Beeinträchtigungen auf die Unfallschadenregulierung?
1.
Die Reparatur der unfallbedingten Schäden kann sich aufgrund der beeinträchtigten Kapazitäten der Reparaturwerkstätten und Lackierbetrieben verzögern. Durch die Verzögerung ergibt sich im Zusammenhang mit der Berechnung einer Nutzungsausfallentschädigung eine Verlängerung des Ausfallzeitraums und im Zusammenhang mit der Anmietung eines Unfall-Ersatzwagens eine Verlängerung der Mietzeit mit einhergehenden höheren Mietkosten. Verlängert sich die Ausfallzeit aufgrund der eingeschränkten Werkstattkapazitäten geht dies jedoch nicht zu Lasten der Geschädigten, sondern zu Lasten des Schädigers.
Schon nach dem Grundprinzip des Schadensrechts muss an sich der Schädiger den Schaden selbst beseitigen lassen. Würde dies durch ihn veranlasst, fielen die Risiken einer Verlängerung der Ausfall- und Mietzeit ohne Zweifel ihm zur Last. Dieses Grundprinzip wurde jedoch eingeschränkt, da gemäß § 249 Abs. 2 S.1 BGB dem Geschädigten im Rahmen der Ersetzungsbefugnis gestattet ist, die Schadenbeseitigung selbst in die Hand zu nehmen, wie es auch im Regelfall erfolgt. Im rechtlichen Sinne lässt somit der Geschädigte das Fahrzeug nicht für sich, sondern für den Schädiger Instand setzen, so dass auch für diesen Fall den Schädiger das Werkstattrisiko
zur Last fällt.
Dies bedeutet, dass die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Schädigers auch für die durch die Verzögerung der Fertigstellung des verunfallten Fahrzeuges entstehenden Folgen zu haften hat.
2.
Nicht nur im Falle einer möglichen Reparatur des verunfallten Fahrzeuges können Verzögerungen eintreten. Auch im Falle eines Totalschadens ist davon auszugehen, dass sich die Ersatzbeschaffung eines anderen Fahrzeuges dadurch verzögert, dass die Verkaufsabteilungen von Autohäusern aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen sind. Handelt es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein Fahrzeug, das nach Alter und Laufleistung typischerweise im gewerblichen Fahrzeughandel angeboten wird, hat
der Geschädigte auch einen Anspruch darauf, ein Ersatzfahrzeug im gewerblichen Fahrzeughandel zu erwerben. Hierbei ist der Geschädigte nicht verbindlich darauf zu verweisen, ein Ersatzfahrzeug im sogenannten Internethandel zu erwerben, der auch in der jetzigen Zeit noch vorhanden ist.

Der BGH hat hierzu vielmehr mit dem Urteil vom 25.06.2019 die Rechte der Geschädigten gestärkt und entschieden, dass der Geschädigte nicht auf den Internethandel verwiesen werden kann, da das beim Fahrzeugkauf notwendige persönliche Vertrauen typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagen-Händlern, die dem Geschädigten bekannt sind oder über die der Geschädigte ggf. unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegen gebracht wird. Intensive Nachforschungen sind nicht von dem Geschädigten zu fordern. Wenn somit durch die Corona-Krise eine Möglichkeit zum Erwerb eines Ersatzfahrzeuges im örtlichen Kfz-Handel nicht besteht, sind die daraus resultieren Verzögerungen nicht von dem Geschädigten, sondern von dem Schädiger zu vertreten, so dass die daraus resultierenden Folgen von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung
zu regulieren sind.
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Kosten eines Mietwagens oder um die Nutzungsausfallentschädigung. Dies sind die hauptsächlichen, von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffenen Sachverhalte. Aber auch die Verwertung des verunfallten Fahrzeuges kann durch die Corona-Krise beeinträchtigt werden.

Vieler Orts sind die zuständigen Zulassungsstellen geschlossen mit der Folge, dass verunfallte Fahrzeuge nicht abgemeldet werden können. Dies bedeutet, dass die Kosten für die Kfz-Steuer und Versicherung weiterlaufen, obwohl das verunfallte Fahrzeug nicht mehr nutzbar ist. Während bei der Entschädigung des Nutzungsausfalls diese Kosten durch die Nutzungsausfallentschädigung abgedeckt sind, ist dies im Falle der Anmietung eines Ersatzwagens nicht gegeben. Die Kosten für die Kfz-Steuer und -Versicherung laufen sinnlos weiter und sind aus gegebenem Grunde vom gegnerischen Haftpflichtversicherer als Schadensposition zu erstatten.

Für weitere Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Unfallschadenregulierung stehen wir selbstverständlich auch weiterhin kompetent zu Verfügung.

Haftungsausschluss

Diese Informationen dienen nur zu Orientierungszwecken und sollten nicht als Ersatz für eine Rechtsberatung angesehen werden.

Anschrift

Hafenweg 8, 48155 Münster
Postfach 3410, 48019 Münster
Parkmöglichkeiten in hauseigener Tiefgarage

Kontakt