Welche Auswirkungen hat Covid-19 im Hinblick auf Unterhaltszahlungen?

Welche Auswirkungen hat Covid-19 im Hinblick auf Unterhaltszahlungen?

Unterhalt in Zeiten der Corona-Krise

Die in der aktuellen Corona-Krise beschlossenen Maßnahmen bewirken nicht nur massive Eingriffe in die persönliche Freiheit aller Bürger. Die wirtschaftlichen Folgen sind vielmehr ebenso drastisch und können in ihrem Umfang und ihrer Dauer derzeit noch überhaupt nicht abgesehen werden. Sowohl nichtselbstständig Beschäftigte wie auch Selbstständige und Freiberufler können in existenzbedrohende finanzielle Engpässe kommen. Hier stellen sich vielfältige Fragen, wenn Unterhaltsansprüche zu bedienen sind.

1. Bestehen Unterhaltsansprüche in Zeiten der Krise fort?

Ein Unterhaltsanspruch, sei es für Ehegatten oder für Kinder, besteht unabhängig von der aktuellen Krisenlage fort. Insbesondere führen derzeit bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht zu einem Erlöschen oder Aussetzen von Unterhaltsverpflichtungen.

2. Können bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten Unterhaltszahlungen gekürzt oder ausgesetzt werden?

Ein Unterhaltsschuldner ist nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn er hinreichend leistungsfähig ist. Das bedeutet, dass sein Einkommen nach Abzug unvermeidbarer Kosten den sogenannten Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beläuft sich bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn sie sich in der Ausbildung befinden, auf 960,00 €, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht erwerbstätig ist, und auf 1.160,00 €, wenn er erwerbstätig ist. Gegenüber anderen volljährigen Kindern, die sich noch in der Ausbildung befinden, beläuft sich der Selbstbehalt auf 1.400,00 €. Gegenüber dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt der Selbstbehalt
1.180,00 €, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht erwerbstätig ist und
1.280,00 €, wenn er arbeitet.
Sofern als Folge der derzeitigen Krisensituation das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die oben genannten Werte unterschreitet, stellt sich die Frage, ob dies eine Reduzierung oder eine Aussetzung der Unterhaltszahlung rechtfertigt. Hierfür ist wesentlich die Frage, ob von einer nachhaltigen, also auf Dauer angelegten Einschränkung der Einkünfte auszugehen ist. Eine vorübergehende Einkommenseinbuße bis zu einer Dauer von ca. 2 Monaten wird im Allgemeinen aus Rücklagen zu überbrücken sein. Länger dauernde Einkommensreduzierungen sind demgegenüber Anlass, die Unterhaltsverpflichtung abzuändern. Da allgemein derzeit davon ausgegangen wird, dass sich an die aktuelle Krise zumindest eine mehrmonatige Rezession
anschließen wird, ist von einer nachhaltigen Änderung der wirtschaftlichen Voraussetzungen auszugehen, sodass eine Unterhaltspflicht mit dieser Begründung abzuändern sein kann.

3. Kann ein Unterhaltsschuldner eigenmächtig Zahlungen aussetzen oder kürzen?

Hier kommt es zunächst darauf an, ob eine formelle Unterhaltsregelung in Form eines gerichtlichen Beschlusses oder Vergleiches, einer Jugendamtsurkunde oder (seltener) einer notariellen Urkunde vorliegt (sogenannter Unterhaltstitel). Wenn das der Fall ist, sollte keineswegs einseitig der Unterhalt gekürzt oder ausgesetzt werden. Die Unterhaltsverpflichtung läuft dann weiter und es häufen sich Schulden an. Im Übrigen kann ein Unterhaltsberechtigter aus einem solchen Unterhaltstitel sofort die Zwangsvollstreckung betreiben. Aus diesem Grunde sollte bei Bestehen eines Unterhaltstitels zunächst mit dem Unterhaltsberechtigten Kontakt aufgenommen werden, um eine einvernehmliche Kürzung oder Stundung der  Unterhaltszahlungen zu vereinbaren. Wenn der Unterhaltsberechtigte damit nicht einverstanden ist, muss ein gerichtlicher Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels gestellt werden. Hier
besteht allerdings derzeit das Problem, dass Gerichte während der Corona-Krise in aller Regel keine Verhandlungen durchführen. Wenn ein Unterhaltstitel nicht besteht, kann der Unterhaltsverpflichtete zumindest ohne drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Zahlung einstellen. Dem Unterhaltsberechtigten bleibt nur die Möglichkeit, den anderen Teil ausdrücklich zur Zahlung aufzufordern und damit in Verzug zu setzen, um später Rückstände geltend machen zu können. Auch hier empfiehlt sich jedoch in jedem Fall, zunächst einvernehmlich über eine Anpassung der Unterhaltsverpflichtung an die aktuelle Situation zu sprechen.

4. Muss ein Unterhaltsschuldner eine Nebentätigkeit aufnehmen, um den Unterhalt für die andere Partei sicherzustellen?

Bei einer Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für minderjährige Kinder besteht grundsätzlich eine Verpflichtung, durch Aufnahme einer Nebentätigkeit zumindest den Mindestunterhalt sicherzustellen. Da jedoch in der derzeitigen Krise praktisch keine Kräfte neu eingestellt werden, wird diese Möglichkeit derzeit wohl entfallen.

5. Muss ein Unterhaltsverpflichteter sich an Mehrkosten beteiligen, die in der aktuellen Situation durch zusätzliche Kinderbetreuung anfallen?

Wenn ein alleinerziehender Elternteil zusätzliche Betreuungskosten zu tragen hat, die dadurch entstehen, dass einerseits Schulen und Kitas geschlossen sind, andererseits der Elternteil aber aushäusig arbeiten muss, handelt es sich bei diesen zusätzlichen Kosten unterhaltsrechtlich um sogenannten Sonderbedarf. Dieser Sonderbedarf ist durch die Unterhaltsverpflichtung nach der Düsseldorfer Tabelle nicht gedeckt. Entsprechende Mehrkosten sind vielmehr von beiden Eltern anteilmäßig entsprechend ihrer beiderseitigen Einkünfte zu tragen.

6. Was kann ein Unterhaltsberechtigter tun, wenn die Unterhaltszahlungen ausbleiben?

Wenn ein sogenannter Unterhaltstitel vorliegt (gerichtlicher Beschluss oder Vergleich, Jugendamtsurkunde oder notarielle Urkunde), kann der Berechtigte bei Ausbleiben von Zahlungen unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben. Ob dies im Hinblick auf pfändbares Einkommen oder Vermögen in der jetzigen Situation erfolgversprechend ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu bewerten. Sollte ein solcher Unterhaltstitel nicht vorliegen, kann der Berechtigte den Unterhaltsverpflichteten nur zur Zahlung auffordern und damit in Verzug setzen. Es besteht dann die Möglichkeit, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens aufgelaufene Unterhaltsrückstände geltend zu machen. Für alleinerziehende Eltern minderjähriger Kinder besteht weiterhin die Möglichkeit, beim Jugendamt für das Kind Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Anders als in der Vergangenheit besteht diese Möglichkeit jetzt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Ein entsprechender Antrag kann direkt bei dem Jugendamt gestellt werden, das für den Wohnsitz des betreuenden Elternteils und des Kindes zuständig ist.

Zusammenfassend sind im Detail viele Fragen im Zusammenhang mit den rechtlichen Auswirkungen der Corona-Krise unklar und bedürfen jeweils einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall. Einschlägige Rechtsprechung hierzu besteht naturgemäß noch nicht. Es muss daher nach Möglichkeit immer versucht werden, im Zusammenwirken zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine für beide Seiten tragfähige Lösung zu finden, um die derzeitige Situation zu überbrücken.

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