Welche Auswirkungen hat Covid-19 auf das Umgangsrecht?

Welche Auswirkungen hat Covid-19 auf das Umgangsrecht?

Auswirkungen der Coronakrise auf das Umgangsrecht

Im Zuge der aktuellen Coronakrise sollen soziale Kontakte auf ein Mindestmaß her­untergefahren werden. Oft ist unklar, ob jemand möglicherweise infiziert sein könnte. Für getrennt lebende Eltern ergibt sich hieraus die Problematik, wie sich diese unkla­re Situation auf den Umgang mit den beim anderen Elternteil lebenden Kindern aus­wirkt. Zu dieser neuen Problematik gibt es naturgemäß noch keine Rechtsprechung. Es muss deshalb auf allgemeine juristische Regelungen und den gesunden Men­schenverstand zurückgegriffen werden. Dabei muss in jedem Fall in erster Linie die Gesundheit des Kindes und der gesamten Familie im Mittelpunkt stehen. Wegen der weitgehenden Schließung von Schulen und Kindergärten muss zugleich sicherge­stellt werden, dass die Kinderbetreuung gewährleistet ist. Hierbei sind beide Eltern in der Pflicht.

  1. Wie ist mit bestehenden gerichtlichen Umgangsregelungen oder El­ternvereinbarungen hierzu umzugehen?

Grundsätzlich sind bestehende Absprachen beizubehalten, solange durch sie keine Gefahr für die Eltern oder das Kind entstehen.

Der betreuende Elternteil ist insbesondere nicht berechtigt, eine bestehende Um­gangsregelung deswegen auszusetzen, weil allgemein eine Befürchtung hinsichtlich einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes besteht. Der betreuende Eltern­teil darf somit in keinem Fall die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil eigenmächtig verweigern. Auch umgekehrt darf derjenige Elternteil, bei dem das Kind sich im Rahmen eines Umgangskontaktes aufhält, die Rückgabe an den be­treuenden Elternteil nicht nur wegen allgemeiner Bedenken im Zusammenhang mit der Coronakrise verweigern.

Sollte die bestehende Umgangsregelung in Form eines begleiteten Umgangs ausge­staltet sein, können Probleme dadurch auftreten, dass aufgrund der Coronakrise die Personaldecke der Institution, die den Umgang begleitet, soweit ausgedünnt ist, dass eine Begleitung vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall wird der umgangsbe­rechtigte Elternteil hinnehmen müssen, dass der Umgang vorübergehend ausgesetzt wird.

  1. Wie ist die Situation, wenn ein Elternteil in Quarantäne ist?

Sollte der umgangsberechtigte Elternteil in Quarantäne sein, kann der Umgang selbstverständlich nicht ausgeübt werden. Es besteht auch keine zwingende gesetz­liche Regelung dahingehend, dass hierdurch ausgefallene Umgangskontakte nach­zuholen sind.

Die Eltern sollten in diesem Fall gemeinsam überlegen, wie sie geeignete und dem Kind gerecht werdende Ersatzlösungen finden. Hier kommen ggfls. Videotelefonate in Betracht, zumindest kann auch mit anderen Fernkommunikationsmitteln (z.B. WhatsApp) der Kontakt soweit wie möglich erhalten bleiben. 

  1. Wie zu verfahren, wenn ein Elternteil tatsächlich erkrankt ist?

Wenn der umgangsberechtigte Elternteil tatsächlich erkrankt ist oder eine Erkran­kung aus konkreten Gründen wahrscheinlich ist, geht in jedem Fall das Kindeswohl vor. Es ist dann dem umgangsberechtigten Elternteil zuzumuten, seine Umgangs­kontakte vorübergehend auszusetzen. Auch hier gilt, dass eine gesetzliche Regelung zu einem in jedem Fall dann nachzuholen Umgangskontakt nicht besteht. Jedoch ist gerade auch im Hinblick auf künftige Auseinandersetzungen den Eltern dringend zu empfehlen, hier konstruktiv im Sinne des Kindes zusammenzuwirken und eine für alle Beteiligten tragfähige Ersatzlösung zu finden.

Problematisch ist die Situation, wenn ein umgangsberechtigter Elternteil nicht tat­sächlich erkrankt ist, der andere Elternteil aber Angst vor einer Erkrankung hat und aus diesem Grunde den Umgang aussetzen will.

Hier muss im Einzelfall entschieden werden, ob diese Befürchtung einer Erkrankung des umgangsberechtigten Elternteils auf konkreten Tatsachen beruht, beispielsweise wenn der umgangsberechtigte Elternteil eine große Anzahl an Sozialkontakten pflegt, die sich auch auf Personen erstreckt, die aus Risikogebieten kommen und/oder mög­licherweise infiziert sind. Hier wird gegebenenfalls im Rahmen einer großen Schub­welle eine Aussetzung des Umgangskontaktes vertretbar sein. Dies muss jeweils im Einzelfall, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, entschieden werden. 

  1. Was ist zu tun, wenn der betreuende Elternteil erkrankt ist?

Wenn wegen der Erkrankung des betreuenden Elternteils die Versorgung und Si­cherheit des Kindes nicht mehr gewährleistet werden kann, ist die Betreuung und Versorgung des Kindes durch den anderen sorgeberechtigten Elternteil zu erbringen.

Ist auch der andere Elternteil erkrankt, so können die Eltern eine dritte Person be­stimmen, die während der Zeit der Erkrankung die Betreuung und Versorgung des Kindes übernehmen. In diesem Fall muss dieser Person von den Eltern eine Voll­macht zur Regelung der Angelegenheiten des Kindes erteilt werden. Hierbei ist zu beachten, dass nach den allgemeinen Empfehlungen die Großeltern als Risikogrup­pe für die Betreuung des Kindes hier nicht in Betracht kommen.

  1. Kann ein Umgangsrecht während der Geltung einer Ausgangssperre aus­geübt werden?

Grundsätzlich ist auch eine Ausgangssperre kein Anlass, eine bestehende Regelung zum Umgangsrecht auszusetzen.

Selbstverständlich gilt die Ausgangssperre in dem Sinne, dass der Umgang aus­übende Elternteil mit dem Kind keine Aktivitäten im Freien unternehmen darf. Jedoch ist die Übergabe des Kindes von dem betreuenden Elternteil zum anderen Elternteil im Rahmen einer bestehenden Umgangsregelung auch unter der Geltung einer Aus­gangssperre möglich. Im Einzelfall wird hier zu prüfen sein, in welchem Umfang eine zur Ausgangssperre ergehende Regelung Bestimmungen zu dieser Problematik ent­hält. 

  1. Wie verhält sich der betreuende Elternteil, wenn der andere sich nicht an die Verhaltensregeln der Behörden hält?

Sollte der umgangsberechtigte Elternteil die geltenden Regelungen zur Einschrän­kung von Sozialkontakten und zum Einhalten von Abständen nicht einhalten, liegt hier unmittelbar eine Kindeswohlgefährdung vor. In diesem Fall kann der betreuende Elternteil in jedem Fall den Umgang aussetzen, ohne dass ihm hier gerichtliche Zwangsmaßnahmen drohen. Wenn jedoch der betreuende Elternteil eine solche Hal­tung des anderen nur vermutet, ist auch hier erforderlich, zunächst im Kontakt zwi­schen den Eltern Klarheit zu schaffen, ob tatsächlich diese Befürchtung berechtigt ist. Dabei sollte der betreuende Elternteil in jedem Fall ausdrücklich klarstellen, dass es ihm nicht um eine Verweigerung des Umgangs geht, sondern um eine weitestge­hende Reduzierung von Gefährdungen für das Kind.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die aktuelle Situation völlig neu ist und alle Beteiligten vor eine Vielzahl ungeklärter Fragen stellt, zu der auch keine Recht­sprechung vorliegt. In jedem Fall gilt, dass das Wohl des Kindes oberste Priorität hat und dass des Weiteren eine gesundheitliche Gefährdung auch der Eltern und deren Angehörige vermieden werden muss. Hier müssen im Einzelfall alle Beteiligten bereit sein, im Interesse der Gesundheit des Kindes und der übrigen Beteiligten Zuge­ständnisse zu machen.

Sollten Sie konkrete Fragen zu den genannten oder weiteren Problempunkten ha­ben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Wir werden sodann gemeinsam mit Ihnen eine geeignete Regelung erarbeiten.

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Diese Informationen dienen nur zu Orientierungszwecken und sollten nicht als Ersatz für eine Rechtsberatung angesehen werden.

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