Neue Transparenzpflichten für Unternehmen
Am 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Darin (§ 18 GwG) heißt es: „Es wird ein Register (…) über den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) eingerichtet“. In diesem Zusammenhang werden juristischen Personen des Privatrechts (insb. Kapitalgesellschaften) und eingetragenen Personengesellschaften (§ 20 Abs. 1 GwG) bußgeldbewehrte Mitteilungspflichten zur eigenen Anteilseignerstruktur auferlegt.
Dieser Überblick soll unseren Mandanten eine erste Orientierungshilfe bieten.
Mitteilungspflichtig sind insb. Unternehmen folgender Rechtsform:
Die Erfüllung der Mitteilungspflichten obliegt primär der Geschäftsleitung des Unternehmens, also etwa dem Geschäftsführer oder Vorstand. Allerdings ist eine Delegation (etwa auf die Rechtsabteilung des Unternehmens) denkbar.
Im Zusammenhang mit der eigentlichen Mitteilung bestehen ergänzende Pflichten, deren Einhaltung durch eine geeignete Compliance-Struktur sicherzustellen ist:
Mitzuteilen ist, wer als „wirtschaftlich Berechtigter“ hinter dem Unternehmen steht. Das ist (vgl. § 3 Abs. 2 GwG) grundsätzlich „jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
Ein Unternehmen kann also in vielen Fällen gleich mehrere „wirtschaftlich Berechtigte“ haben, etwa wenn 3 Gesellschafter mit einer je 33,33%-igen Beteiligung vorhanden sind. Wäre allerdings einer der Gesellschafter keine natürliche Person sondern z.B. eine GmbH, wäre für deren 33,33% wiederum auf deren Gesellschafterkreis abzustellen. Oder wenn einer der Gesellschafter seine 33,33% als Treuhänder für einen Dritten hält, ist dieser Dritte der „wirtschaftlich Berechtigte“ (und nicht der unmittelbar beteiligte Treuhänder).
In nicht wenigen Fällen kann sich eine rechtliche Prüfung empfehlen, bei der wir Sie gerne anwaltlich unterstützen.
Die Geschäftsleitung muss nicht aufs Geratewohl die Verhältnisse ermitteln. Vielmehr haben ihr die unmittelbaren Anteilseigner / Gesellschafter der Geschäftsleitung unverzüglich (und wahrheitsgemäß) die notwendigen Informationen mitzuteilen (§ 20 Abs. 3 GwG).
Über den / die „wirtschaftlich Berechtigten“ mitzuteilen sind (vgl. § 19 Abs. 1 GwG)
Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses müssen neben der Beteiligung an der Vereinigung selbst (insbesondere Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte) z.B. auch enthalten einschlägige Informationen zur Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise (etwa aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander).
Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt nach § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt, wenn sich die vorstehend unter Ziffer 5. genannten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits (elektronisch abrufbar) ergeben aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister, dem Genossenschaftsregister, dem Vereinsregister oder dem Unternehmensregister. Auch insofern ist aber fast immer eine sorgfältige Prüfung notwendig. So enthalten etwa ältere GmbH-Gesellschafterlisten noch keine Angaben zur prozentualen Beteiligungsquote der Gesellschafter, so dass hier keine Meldefiktion greifen wird.
Die Mitteilung an das Transparenzregister hat in elektronischer Form zu erfolgen. Unter der Adresse www.transparenzregister.de steht eine Eingabe-Maske online zur Verfügung. Die Mitteilung hat bis zum 01.10.2017 zu erfolgen (§ 59 Abs.1 GwG).
Verstöße gegen die Mitteilungspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die in einfachen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 € geahndet werden kann, in schweren Fällen mit einer Geldbuße von bis zu 1 Mio. € (§ 56 GwG). Außerdem werden Verstöße auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde mind. 5 Jahre lang bekannt gemacht („naming & shaming“).
Rechtsanwalt