Auch der nur ehemalige Bauherr bleibt verantwortlich
Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023, Az. 10 B 1044/23
Zum Sachverhalt:
Der Antragsteller hat als nunmehr ehemaliger Bauherr für die geplante Bebauung auf seinem Grundstück Unterfangungsarbeiten durch ein beauftragtes Unternehmen vornehmen lassen. Diese Arbeiten führten jedoch dazu, dass die Standsicherheit des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Hauses nicht mehr gegeben war und sich dort Risse in den Wänden bildeten.
Daraufhin erließ die Ordnungsbehörde gegen den Antragsteller eine Ordnungsverfügung gestützt auf § 58 Abs. 2 BauO NRW, wonach ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes und Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben wurde, die Giebelwand des Hauses des Nachbarn zu sanieren und die auf seinem Grundstück befindliche Baugrube vollständig zu verfüllen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage vor dem VG Düsseldorf und stellte in dem Zuge einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Letzterer wurde von dem Verwaltungsgericht abgelehnt. Daraufhin wandte sich der Antragsteller an das OVG Münster.
Zur Entscheidung:
Nach der Entscheidung des OVG NRW liegt wegen der hervorgerufenen fehlenden Standsicherheit des Hauses auf dem Nachbargrundstück unter anderem ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BauO NRW vor. Auch nach Untergang der Bauherreneigenschaft des Antragstellers bleibt dessen einmal nach § 52 BauO NRW begründete Verantwortlichkeit für Maßnahmen, die von ihm – etwa durch die Beauftragung Dritter – veranlasst wurden, bestehen.
Das Bauordnungsrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht geht als spezielleres Recht den subsidiär anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Polizei- bzw. Ordnungsrechts vor.
Daher ist die Verantwortlichkeit des Bauherrn nach § 52 BauO NRW auch dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen der §§ 17, 18 OBG NRW über die Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit nicht (zusätzlich) vorliegen.
Liegt die Bauherreigenschaft vor, so begründet dies stets eine Verantwortlichkeit, ganz unabhängig davon, ob der Bauherr rein faktisch Einfluss auf die Störung hatte oder nicht, während ein solcher bei den §§ 17, 18 OBG NRW in Form der Verantwortlichkeit für den Zustand oder die Handlung gegeben sein muss.
Im Ergebnis bleibt selbst nach der Beendigung der Bauherreneigenschaft die Verantwortlichkeit für vom ehemaligen Bauherren veranlasste Maßnahmen nach der vorrangigen Vorschrift des § 52 BauO NRW bestehen.