– BGH, Urteil vom 18.06.2019, Az. X ZR 107/16 –
Immer wieder kommt es zu Schwierigkeiten, wenn Eltern ihrem Kind und dessen Partner/Ehegatten beispielsweise ein Grundstück oder Geldbeträge für das Familienheim zur Verfügung stellen und die Ehe oder Partnerschaft später zerbricht. In diesem Fall möchten die Schwiegereltern in der Regel die dem Schwiegerkind zugewandte Leistung zurückverlangen. Dabei macht es in rechtlicher Hinsicht keinen grundsätzlichen Unterschied, ob das Kind und das Schwiegerkind verheiratet sind oder nichtehelich zusammenleben.
Die Rechtsprechung sieht in der Zuwendung an das Schwiegerkind eine Schenkung. Geschäftsgrundlage dieser Schenkung ist auf Seiten der Schwiegereltern die Vorstellung, die Partnerschaft zwischen dem Kind und dessen Partner werde Bestand haben und die Schenkung werde demgemäß auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen.
Bislang ging die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Trennung auch nach längerer Zeit die Geschäftsgrundlage für die Schenkung entfalle. Dementsprechend wurde grundsätzlich auch nach längerer Zeit der Partnerschaft bei Trennung zwischen Kind und Schwiegerkind grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht. Da jedoch die Beziehung längere Zeit Bestand hatte, war der Zweck der Schenkung teilweise erreicht. Deswegen wurde der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern unter Berücksichtigung der Dauer der Beziehung rechnerisch reduziert. Im Detail war die Berechnung dieses Abschlages von dem Rückforderungsanspruch umstritten. Jetzt hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.06.2019 seine Rechtsprechung zu dem Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern geändert. Danach könne nicht mehr unterstellt werden, dass die Schwiegereltern bei der Schenkung davon ausgehen, die Beziehung zwischen ihrem Kind und dem Schwiegerkind werde auf unabsehbare Zeit bestehen. Vielmehr trage der Zuwendende das Schenkungsrisiko, dass auch so einkalkuliert werden muss, dass die Beziehung des Schwiegerkindes mit dem eigenen Kind nicht von lebenslanger Dauer sei. Vor diesem Hintergrund wird jetzt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und damit das Recht der Schwiegereltern zum Rücktritt von der Schenkung nur noch bejaht, wenn nach der Zuwendung die Beziehung nur noch von kurzer Dauer ist, also mehr oder weniger unmittelbar oder zeitnah nach der Schenkung die Beziehung beendet wurde. Der Bundesgerichtshof legt hierbei eine Dauer von maximal 2 – 3 Jahren zwischen der Schenkung und dem Ende der Beziehung zugrunde. Wenn die Beziehung in diesem Zeitrahmen zerbricht, können die Schwiegereltern von der Schenkung in voller Höhe zurücktreten mit der Folge, dass das Schwiegerkind seinen Anteil an der Schenkung vollständig zurückgewähren muss. Hat die Beziehung demgegenüber länger als maximal 3 Jahre seit der Zuwendung bestanden, können die Schwiegereltern nichts zurückverlangen.
Als Empfehlung für die Schwiegereltern gilt daher, dass sie sich anlässlich der Schenkung eine Rückforderung ausdrücklich auch für den Fall vorbehalten sollten, dass die Beziehung nach längerer Zeit als 3 Jahren zerbricht. Ein solcher Vorbehalt ist rechtlich zulässig.
Die Empfehlung an das Schwiegerkind muss in diesem Zusammenhang lauten, die Beziehung nach Möglichkeit mehr als 3 Jahre über dem Zuwendungszeitpunkt hinaus „auszuhalten“.