Firmenrecht

Kennzeichnungseignung von Sonderzeichen

BGH, Beschluss vom 25.01.2022 – II ZB 15/21 –

Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Ob eine Firma zulässig ist, bestimmt sich maßgeblich nach den §§ 18, 19 und 30 HGB. Danach bestehen folgende Anforderungen:

  • die Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein,
  • sich von anderen Firmen, die im selben Register eingetragen sind, unterscheiden, und
  • sie darf nicht gegen das Irreführungsverbot verstoßen.

 

Außerdem darf eine Firma nicht gegen besondere gesetzliche Verbote verstoßen; so ist etwa der Zusatz „und Partner“ Gesellschaften vorbehalten, die Partnerschaften sind (§ 11 Abs. 1 PartGG).

Bei der Entscheidung des BGH ging es um das erste Erfordernis, nämlich die Eignung zur Kennzeichnung. Aus diesem Erfordernis wird hergeleitet, dass die Firma eine „wörtliche und aussprechbare Bezeichnung“ haben muss. Bildzeichen sind infolgedessen zur Kennzeichnung nicht geeignet. Dies betrifft etwa das Tastatur-Zeichen „*“.

Bei Sonderzeichen ist zu unterscheiden: Sie werden dann als zulässig angesehen, wenn sie eindeutig nicht ausgesprochen werden. Dies gilt z. B. für Anführungszeichen, Ausrufezeichen, Fragezeichen, Klammern, Kommata und Punkt. Die Verwendung der Sonderzeichen „&“ und „+“ wird als zulässig angesehen, weil bei diesen Zeichen die Aussprache jeweils eindeutig ist („und“). Umstritten in diesem Zusammenhang ist die Zulässigkeit des Sonderzeichens „@“. Nicht zulässig soll es sein, dieses Zeichen als bloßen Bildersatz für den Buchstaben „a“ zu verwenden. Soll es demgegenüber bei der Aussprache „at“ bedeuten, wird die Zulässigkeit inzwischen vielfach bejaht.

Im konkreten Fall ging es um eine Firma, die lauten sollte „/ / crash“. Dies sollte nach der Vorstellung des Kaufmanns bedeuten „slash slash crash“. Da aber dem Sonderzeichen „/“ im allgemeinen Sprachgebrauch bislang keine Wortersatzfunktion zukommt, wurde die Firmierung vom BGH als unzulässig abgelehnt. So kann „/ /“ auch bedeuten „double slash“, „Schrägstrich, Schrägstrich“ oder „Doppel-Schrägstrich“. Des Weiteren hat ein Schrägstrich viele weitere Bedeutungen, etwa der Ausdruck eines Bruchteils (3/4).

 

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