OLG Hamburg, Urt. v. 22.03.2013 – 11 U 27/12
In dem dem OLG Hamburg zur Entscheidung vorliegenden Fall wendete sich der Kläger, welcher als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Einheits-KG (der Beklagten), d.h. einer KG, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementärin ist, angestellt war, gegen die Kündigung seines Geschäftsführer-Dienstvertrages. Neben ihm waren weitere Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der B und der T, die zugleich die einzigen Kommanditisten der KG waren. Die Kündigung wurde von B und T im Namen der Beklagten (also der KG) – wirksam – durch ein schlichtes Schreiben erklärt.
Grundsätzlich obliegen Beschlüsse über die Kündigung oder die Abberufung der Geschäftsführer nach § 46 Nr. 5 GmbHG den Gesellschaftern derjenigen Gesellschaft, für die der Geschäftsführer bestellt ist. Dies wäre vorliegend die Komplementär-GmbH der Beklagten gewesen. Allerdings handelt es sich bei der Beklagten um eine Einheits-KG, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementärin ist. In einem solchen Fall werden die Rechte der Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wahrgenommen.
Dies gilt auch für den Beschluss über die Kündigung eines bei der KG angestellten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH. Ausreichend für diesen Beschluss ist es, dass der Kündigungswille der Mitgeschäftsführer, hier des B und des T, offen zutage tritt. Hierfür bedarf es keiner gesonderten Niederschrift gem. § 48 Abs.3 GmbHG, denn in einer Einmann-GmbH können Beschlussfassung und Umsetzung der Entscheidung zusammenfallen, da die Beschlussfassung eine Gesellschafterversammlung nicht voraussetzt, sodass der einzige Gesellschafter in Form einer Vollversammlung jederzeit ad hoc Beschlüsse fassen kann. Dem Beweiszweck des § 48 Abs.3 GmbHG ist in einem solchen Fall schon durch eine schriftliche Fixierung Rechnung getragen, soweit Sicherheit über den Beschlussinhalt besteht und eine nachträgliche Manipulation ausgeschlossen ist; eine förmliche Beschlussniederschrift ist insoweit nicht erforderlich.
Darüber hinaus ist es auch unerheblich, dass B und T die Kündigung im Namen der KG, d.h. im Namen der Beklagten, deren einzigen Kommanditisten sie sind, erklärt haben und nicht als Geschäftsführer deren Komplementärin. Aufgrund der Doppelfunktion, die B und T innehaben, verbietet sich mit der BGH-Rechtsprechung eine rein formale Betrachtungsweise. Die wahrgenommene Funktion ist daher anhand der jeweiligen Umstände der konkreten Maßnahme zu beurteilen, wobei der Erklärungsempfänger umso weniger schutzbedürftig ist, je besser er – wie hier der Kläger – die inneren Verhältnisse der Gesellschaft kennt.
Sofern sich der gekündigte Geschäftsführer auf das Kündigungsschutzgesetz berufen möchte (dessen Anwendbarkeit auf Geschäftsführer jedoch teilweise wegen einer fehlenden Arbeitnehmereigenschaft bzw. aufgrund des § 14 Abs.1 Nr.2 KSchG ohnehin abgelehnt wird), hat er hinsichtlich seiner darauf gestützten Klage die Frist des § 4 S.1 KSchG zu wahren. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsstreit vor einem Arbeitsgericht oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit verhandelt wird. Sinn und Zweck der Frist ist es, dass der Arbeitgeber zeitnah Klarheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses erlangt und ggf. neu über den Arbeitsplatz disponieren kann. Diese Zielsetzung greift unabhängig davon ein, vor welchem Gericht die Kündigung aus Gründen des Kündigungsschutzes angegriffen wird.
Schließlich bedarf es für die ordentliche Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages keines Rechtfertigungsgrundes. Angesichts der Vertrauensstellung eines Geschäftsführers reicht der schlichte Vertrauensentzug aus, der durch den Kündigungsanspruch des hierfür zuständigen Gesellschaftsvorgangs hinreichend zum Ausdruck kommt.