Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht

Anwendung des AGG auf GmbH-Geschäftsführer

Der BGH hat entschieden, dass ein auf bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer GmbH, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.

 

Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31. 8. 2009 der medizinische Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln, einer GmbH. Die Anteile an dieser Gesellschaft werden von der Stadt Köln gehalten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hatte über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des Dienstvertrags der Geschäftsführer zu entscheiden. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss im Oktober 2008, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht über den 31. 8. 2009 hinaus fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.

 

Der BGH hat diese Entscheidung als unzulässige Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters gewertet.

 

Nach § 6 Abs. 3 AGG findet das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der BGH eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt gesehen.

 

Weiter hat er die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Hier war in der Sitzung des Aufsichtsrats allein über das Alter des Klägers gesprochen worden, nicht auch über etwaige Leistungsdefizite. Weiter hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Das hat der BGH als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Die Beklagte hat einen Gegenbeweis nicht geführt.

 

Mit Blick auf Gremienentscheidungen (hier: des Aufsichtsrats) führt der BGH aus: Abzustellen ist darauf, ob einzelne Mitglieder des Gremiums bei der Abstimmung den Bewerber aus unzulässigen Gründen benachteiligt haben. Es kommt nicht darauf an, ob die Gremienentscheidung an sich oder die nach außen hin erkennbare kollektive Willensbildung eine diskriminierende Wirkung hat, schon weil das Gremium als solches keinen eigenen Willen hat. Offenbleiben kann weiter, ob diese diskriminierende Motivation bei der für die Beschlussfassung erforderlichen Mehrheit der Mitglieder vorhanden sein muss. Denn jedenfalls reicht es für die Vermutungswirkung des § 22 AGG aus, dass der Vorsitzende des Gremiums, wie hier, die Auswahlgründe in der Presse öffentlich gemacht hat.

 

Schließlich reicht es für eine unzulässige Benachteiligung aus, wenn das Alter im Rahmen eines Motivbündels eine Rolle gespielt hat, das Alter muss nicht die einzige Ursache für die Auswahlentscheidung gewesen sein, sondern muss sie lediglich beeinflusst haben.

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