OLG Jena, Hinweisbeschl. V. 9.04.2013 – 2 U 905/12
Nach den allgemeinen Beweislastregeln ist der beklagte Gründungsge-sellschafter für die Zahlung der Stammeinlage darlegungs- und beweis-belastet.
Dieser Beweis wird nicht alleine dadurch geführt, dass die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen worden ist, wofür die Versicherung der Geschäftsführung, dass die Stammeinlagen im erforderlichen Maß eingezahlt worden sind, notwendig ist. Dies gilt jedenfalls, wenn die Stammeinlage des Beklagten die in §§ 7, 8 GmbHG festgelegte Summe übersteigt.
Dem Gesellschafter kommt zudem auch keine Beweiserleichterung nach den Regeln der sekundären Beweislast zu, weil er nicht außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufes steht, denn die Zahlung der Stammeinlage war Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. Ihn trifft daher die Obliegenheit, dafür Sorge zu tragen, dass er die Erfüllung seiner Zahlungspflicht nachzuweisen vermag. In dem vom OLG Jena entschiedenen Rechtsstreit kam dem Beklagten auch nicht zugute, dass die handelsrechtliche Pflicht zur Belegaufbewahrung gemäß § 257 I Nr. 4, IV HGB zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits abgelaufen war, weswegen er von seiner Vorsorgepflicht hätte mittlerweile entbunden sein können, denn der Einlageanspruch der Insolvenzschuldnerin unterlag, da die Neufassung des § 19 VI GmbHG auf den konkreten Fall nicht anwendbar war, noch der regelmäßigen, dreißigjährigen und noch nicht eingetretenen Verjährung des § 195 BGB a.F.
Schließlich genügt zum Beweise auch nicht der Umstand, dass in einem Jahresabschluss der Gesellschaft noch eine Einlagenforderung gegen den Gesellschafter ausgewiesen war, in dem darauffolgenden Jahresabschluss jedoch nicht mehr. Denn solange der Jahresabschluss nicht erkennen lässt, dass die mit der Erstellung befassten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Erfüllung der Einlagepflicht geprüft haben bzw. welche Unterlagen sie hierfür als ausreichend erachtet haben, ist er nicht hinreichend überzeugungskräftig, da er dem Gericht keine eigenständige Bewertung der Zahlungsvorgänge ermöglicht.
Auch Erklärungen, die im Rahmen einer etwaigen Abtretung eines Geschäftsanteils abgegeben werden und darauf lauten, dass die Einlage eingezahlt sei, lassen, auch wenn ihre Unrichtigkeit nicht als Regel unterstellt werden kann, keine Rückschlüsse auf die Frage zu, ob und auf welche Weise die Einlageforderung tatsächlich erfüllt wurde.