Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht

Einem GmbH-Geschäftsführer steht jedenfalls dann kein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB zu, wenn...

sein Aufgabenbereich vertragskonform eingeschränkt wird und er daraufhin den Anstellungsvertrag außerordentlich kündigt.

 

Sachverhalt

Der Kläger war zunächst geschäftsführender Gesellschafter der beklagten GmbH. Nachdem die GmbH von einer GmbH & Co. KG erworben wurde, blieb der Kläger als nunmehr angestellter Geschäftsführer im Amt und sollte nach dem Anstellungsvertrag die Geschäfte  der GmbH „selbstständig“ und „verantwortlich“ führen. Auf Grund von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und der Alleingesellschafterin erließ diese eine neue Geschäftsordnung und bestellte einen weiteren Geschäftsführer aus ihren Reihen, dem die Gesamtverantwortung für die Geschäftsführung einschließlich eines Weisungsrechts gegenüber dem Kläger oblag. Der Verantwortungsbereich des Klägers wurde stark begrenzt, seine bisherige  Alleinvertretungsbefugnis wurden ihm entzogen. Der Kläger erklärte daraufhin die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages. Er verlangt von der GmbH die Weiterzahlung seiner vertraglichen Vergütungsansprüche und die Feststellung, dass die GmbH zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist.

 

Entscheidung

Zur prozessualen Situation:

Die beklagte GmbH wurde in dem Rechtsstreit durch ihren gegenwärtigen Geschäftsfrüher wirksam vertreten. Die Gesellschafterversammlung musste nicht gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG einen besonderen Vertreter bestellen. Die Vorschrift soll die unvoreingenommene Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG zur Vertretung der GmbH berufenen Geschäftsführer befangen sind. Es liegt jedoch in den Händen der Gesellschafterversammlung, von dem Recht aus § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG, welches auch für Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer gilt, Gebrauch zu machen. So lange dies nicht geschieht, kann sich die Gesellschaft durch den (neuen) Geschäftsführer vertreten lassen.

 

Zur materiellen Rechtslage:

Weiter stellt der BGH klar, dass die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Kläger aufgrund insoweit rechtskräftiger Feststellung durch das Berufungsgericht als wirksam anzusehen ist. Ein vertragswidriges Verhalten, das für den Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs.2 BGB vorausgesetzt werde, liege auf Seiten der Beklagten aber nicht vor. Die Einschränkung des Kompetenzbereichs eines Geschäftsführers sei weder eine Verletzung des Anstellungsvertrages noch des GmbH-Organisationsrechts. Die Gesellschaft sei berechtigt, „die Kompetenzen ihres Geschäftsführers anders zu ordnen und ihm auch große Teile seiner Zuständigkeit zu entziehen.“ Der Anstellungsvertrag schützt den Geschäftsführer, wie sich aus § 38 Abs. 1 GmbHG ergibt, nicht vor einer Abberufung; er behält allerdings in den Grenzen des § 615 S. 2 BGB seinen Vergütungsanspruch. Kündigt er aber selbst aus wichtigem Grund, so verliert er diesen Vergütungsanspruch. Es bleibt lediglich die Möglichkeit, Schadensersatz nach§ 628 Abs. 2 BGB geltend zu machen, die jedoch im Falle der Abberufung als gesetzlich zulässigem Recht der GmbH mangels vertragswidrigen Verhaltens ausscheidet. Der BGH lässt offen, ob diese Grundsätze – was in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum angezweifelt wird – auch dann gelten, wenn der Aufgabenbereich des Geschäftsführers entgegen vertraglicher Abreden beschränkt wird. Im vorliegenden Fall verstießen die Kompetenzbeschränkungen nämlich nicht gegen den Anstellungsvertrag oder gegen die Satzung.

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