BGH, Urt. v. 14.05.2013 – II ZR 176/10
Schäden einer Gesellschaft, die für die Gesellschafter nicht ausschließlich eigene Schäden sind, sondern bei denen es sich um sich typischerweise bei den Gesellschaftern realisierende Reflexschäden handelt, können seitens eines Gesellschafters gegenüber dem Schädiger nicht im Wege der Leistung von Schadensersatz an den Gesellschafter persönlich, d.h. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn es um eine Schädigung durch Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht durch einen Mitgesellschafter geht. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung, die Zweckwidmung des Gesellschaftsvermögens und das Gebot der Gleichbehandlung aller Gesellschafter schließt einen Anspruch des einzelnen Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich wegen einer Minderung des Wertes seiner Beteiligung, die aus einer Schädigung der Gesellschaft resultiert, in der Regel aus.
Der Gesellschafter kann in solchen Fällen jedoch Leistung von Schadensersatz an die Gesellschaft verlangen, was auch dann gilt, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine GmbH handelt und diese durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 60 I Nr. 4 GmbHG aufgelöst wurde, nach Erfüllung der Verbindlichkeiten aber noch vorhandenes Vermögen an die Gesellschafter zu verteilen ist.