Gesellschaftsrecht

Geltung gesellschaftsvertraglicher Zustimmungserfordernisse für Anteilsabtretungen auch bei Verschmelzungsbeschlüssen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2022 – 7 AktG 1/22 –

Die Entscheidung des OLG Brandenburg betrifft eine „Familiengesellschaft“ in der Form einer Kommanditgesellschaft. In dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft war, wie dies für Familiengesellschaften üblich ist, bestimmt, dass nur mit dem Unternehmensgründer verwandte Abkömmlinge „erbberechtigt“ sein sollen, also kraft Erbfalles Gesellschafter werden können. In Übereinstimmung damit war zudem im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass eine Anteilsübertragung unter Lebenden nur dann ohne Zustimmung aller übrigen Gesellschafter wirksam sein soll, wenn der Erwerber eine „erbberechtigte“ Person im vorgenannten Sinne ist.

 

Im vorliegenden Fall stand allerdings weder eine Vererbung noch eine Anteilsabtretung in Frage. Vielmehr sollte die Kommanditgesellschaft als übertragender Rechtsträger auf einen aufnehmenden Rechtsträger verschmolzen werden. Für solche Fälle bestimmt § 13 Abs. 2 UmwG, dass das Erfordernis der Zustimmung zu einer Anteilsabtretung auch für die Fassung des Gesellschafterbeschlusses über die Verschmelzung gilt. Einer der Kommanditisten hatte hier seine Zustimmung nicht erteilt, obwohl auch durch den Gesellschaftsvertrag des aufnehmenden Rechtsträgers sichergestellt war, dass „familienfremde“ Personen nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen werden können.

 

Das Gericht hielt die fehlende Zustimmung des opponierenden Gesellschafters zu dem Verschmelzungsvorgang für unerheblich. § 13 Abs. 2 UmwG erkläre Zustimmungserfordernisse, die im Gesellschaftsvertrag (hier: des übertragenen Rechtsträgers) enthalten sind, nur insoweit für beachtlich, als deren Schutzzweck von dem Umwandlungsvorgang tangiert wird. Zweck sei im konkreten Fall der Schutz vor dem Eindringen familienfremder Dritter. Da dieser Schutz auch beim aufnehmenden Rechtsträger in Zukunft weiterhin gewährleistet sei, habe es einer Zustimmung nicht bedurft.

 

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