Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht

Gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten

BGH, Urt. v. 12.03.2013 – II ZR 73/11

 

§ 169 Abs.1 S.2 HGB sieht zugunsten des Kommanditisten nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns vor. Die Auszahlung kann jedoch nach der gesetzlichen Regelung solange nicht gefordert werden, wie sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde.

 

Allerdings sind hierüber hinausgehende Ausschüttungen an Kommanditisten zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag dies ermöglicht oder hiermit alle Gesellschafter einverstanden sind. Eine aufgrund einer solchen Regelung im Gesellschaftsvertrag erfolgte, über § 169 Abs.1 HGB hinausgehende Auszahlung führt dabei selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft, wenn die Auszahlung den Kapitalanteil des Kommanditisten unter die Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Unterdeckung vertieft. Dies kann zwar zu einer Haftung des Kommanditisten nach §§ 172 Abs.4, 171 Abs.1 HGB führen. Diese betrifft aber lediglich das Außenverhältnis und somit nur Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen den Kommanditisten. Durch eine vollständige oder teilweise Rückzahlung der Einlage, durch deren vollständige Leistung zunächst die unmittelbare Außenhaftung des Kommanditisten bis zur Höhe der Einlage (§ 171 Abs.1 1. HS BGB) entfallen war (§ 171 Abs.1 2. HS BGB), gilt gem. § 172 Abs.4 S.1 HGB die Einlage den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber als insoweit nicht geleistet mit der Folge, dass die Außenhaftung erneut auflebt. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft besteht hingegen keine Kapitalerhaltungspflicht der Kommanditisten, sodass mangels gesellschaftsvertraglicher Regelung hierzu auch eine Rückzahlungspflicht nicht besteht.

 

Anders verhält es sich, wenn der Gesellschaftsvertrag hiervon abweichende Regelungen enthält. Die Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis, also der Gesellschafter untereinander sowie zur Gesellschaft, sind weitgehend frei gestaltbar, sodass der Gesellschaftsvertrag regeln kann, ob und wie erbrachte Einlagen zurück zu gewähren sind.

 

Solche Bestimmungen in den Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften müssen sich ähnlich wie AGB einer Inhaltskontrolle unterziehen lassen. § 305c Abs.2 BGB bestimmt insoweit u.a., dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen, sodass der Gesellschaftsvertrag die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien klar zu ergeben haben.

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