Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht

GmbH: Voreinzahlung und verdeckte Sacheinlagen

BGH, Urt. v. 19.01.2016 – II ZR 61/15

Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung mit Fehlern zu befassen, die im Zusammenhang mit (Bar-)Kapitalerhöhungen immer wieder vorkommen:

Einerseits hat er nochmals bestätigt, dass die Einzahlung eines Kapitalerhöhungsbetrages vor Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung und die damit üblicherweise verbundene Erklärung über die Übernahme des neuen Geschäftsanteils nur dann Tilgungswirkung hat, wenn der eingezahlte Betrag bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch zweifelsfrei als solcher im Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Dafür ist Voraussetzung, dass der Kapitalerhöhungsbetrag dann entweder noch in der Kasse der Gesellschaft oder auf einem ihrer Konten vorhanden ist, und dieses Konto ab Einzahlung bis zur Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein entsprechendes Guthaben ausweist. Von Voreinzahlungen muss angesichts dieser Anforderungen dringend abgeraten werden.

Andererseits war in dem vom BGH zu entscheidenden Fall der Kapitalerhöhungsbetrag dazu verwendet worden, eine Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die GmbH zu tilgen. Darin sah der BGH eine verdeckte Sacheinlage: Im wirtschaftlichen Ergebnis seien der Gesellschaft keine Barmittel zur Verfügung gestellt worden, sondern die Tilgung der Darlehensschuld. Dies habe nicht als Barkapitalerhöhung deklariert werden dürfen. Gemäß § 19 Abs.4 GmbHG haftet der Gesellschafter auf die Differenz zwischen der Bareinlageverpflichtung und dem Wert der erloschenen Forderung. Dieser Wert beurteilt sich danach, ob und inwieweit die GmbH in der Lage war, (ohne die Kapitalerhöhung) ihre Verbindlichkeit zu tilgen.

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