Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht

Haftung der Gesellschafter im Umfang einer Unterbilanz

BGH Urt. v. 06.03.2012II ZR 56/10

 

Wenn die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH gegenüber dem Registergericht unterbleibt, haften die Gesellschafter im Umfang einer Unterbilanz, die in dem Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung durch Anmeldung der Satzungsänderung bzw. durch Aufnahme der Geschäfte nach außen in Erscheinung tritt. Die Pflicht des Gesellschafters zum Ausgleich einer Unterbilanz geht auf den Erwerber eines Geschäftsanteils über.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer im Dezember 1993 gegründeten GmbH, die Ende 2003 über keinerlei Aktiva mehr verfügte. Im Juli 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Änderung der Firma, des Unternehmensgegenstands und des Gesellschaftssitzes und bestellte eine neue Geschäftsführerin. Diese meldete die Satzungs- und Geschäftsführungsänderungen zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne die wirtschaftliche Neugründung offenzulegen, und nahm die Geschäfte entsprechend dem neuen Unternehmensgegenstand auf. Die Beklagte erwarb Ende 2005 den einzigen Geschäftsanteil an der GmbH und zahlte im März 2006 auf das Stammkapital insgesamt 25.000 €. Anfang 2007 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beansprucht von der Beklagten als Geschäftsanteilserwerberin einen Betrag in Höhe der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen unter dem Gesichtspunkt der Verlustdeckungshaftung.

 

Entscheidungsgründe

Wenn eine durch Eintragung in das Handelsregister als juristische Person bereits entstandene GmbH als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird, oder zunächst im Rahmen eines früheren Unternehmensgegenstandes tätig war, dann aber unternehmenslos wurde und nun wiederverwendet wird liegt eine sog. „wirtschaftliche Neugründung“ vor. Dies führt zu einer entsprechenden Anwendung der Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes und so auch zur Offenlegungspflicht gegenüber dem Registergericht und zur am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden Versicherung der Geschäftsführer gemäß § 8 Abs.2 GmbH. Erfolgt diese Offenlegung nicht, kommt es nicht zu einer zeitlich unbeschränkten Haftung der Gesellschafter bis zur restlosen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger, sondern die Haftung ist auf den Umfang der Unterbilanz begrenzt, der zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung nach außen in Erscheinung tritt.

 

Diese Haftung trifft im vorliegenden Fall auch den Beklagten, obwohl er erst nach Aufnahme der Geschäfte den Gesellschaftsanteil erworben hat. § 16 Abs. 3 GmbHG a.F. findet Anwendung, nachdem es sich bei der Unterbilanzhaftung um eine rückständige Leistung handelt, für die der Erwerber des Geschäftsanteils haftet. Der in der Person des Gesellschafters einmal entstandene und fällig gewordene Einlageanspruch soll und kann der Gesellschaft durch einen Gesellschafterwechsel nicht entzogen werden, und der Unterbilanzhaftungsanspruch ist ebenso wie der Anspruch auf Leistung der Einlage zu behandeln. Er soll wie letzterer sicherstellen, dass das Stammkapital der Gesellschaft wenigstens im Zeitpunkt der Eintragung tatsächlich seinem Wert nach unversehrt zur Verfügung steht.

 

Die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft (bzw. der Insolvenzverwalter) haben nach dem BGH bei einer Unterbilanzhaftung die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine Differenz zwischen dem satzungsmäßigem Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens besteht. Gerechtfertigt sei dies deshalb, weil die Gesellschafter ohne registergerichtliche Kontrolle auf Grund der unterbliebenen Offenlegung unbehelligt mit einer haftungsbegrenzten Gesellschaft, deren Vermögen das satzungsgemäße Stammkapital nicht deckt, am Wirtschaftsleben teilnehmen können.

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