Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht

Im Rahmen der Schaffung genehmigten Kapitals einer GmbH können die Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung auch ermächtigt werden, über den Ausschluss des Bezugsrechts....

der Gesellschafter zu entscheiden und die Satzung anzupassen.

 

OLG München Beschluss vom 23.01.2012, 31 Wx 457/11

 

In dem Beschluss des OLG München hatte es über die Zulässigkeit von Bezugsrechtsausschlüssen für die Gesellschafter bei der Durchführung einer Kapitalerhöhung in Form des genehmigten Kapitals zu entscheiden.

 

§ 55 a GmbHG sieht vor, dass die Geschäftsführer einer GmbH im Gesellschaftsvertrag ermächtigt werden können, für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft bzw. nach entsprechender Änderung des Gesellschaftsvertrags das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Anders als die aktienrechtlichen Vorschriften zum genehmigten Kapital enthält § 55 a GmbHG jedoch keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, ob die Geschäftsführer auch zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werden können.

 

Diese Frage wird vom OLG München nunmehr bejaht. § 55 a GmbHG enthält nach Auffassung des OLG München eine Regelungslücke, die grundsätzlich durch eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmungen (§§ 202 ff. und § 186 Abs. 3 und 4 AktG) geschlossen werden könne.

 

§ 203 Absatz II AktG sehe insoweit vor, dass der Vorstand einer AG im Rahmen eines genehmigten Kapitals ermächtigt werden kann, über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. Einer analogen Anwendung dieser Vorschrift auf die GmbH stehen Besonderheiten des GmbH-Rechts nach Ansicht des OLG München nicht entgegen. Insbesondere hindere auch die personale Struktur der GmbH die Annahme einer durch die Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften zu schließende Lücke nicht. Bei einer Kapitalerhöhung nach § 55 GmbHG sei grundsätzlich sowohl ein Bezugsrecht des GmbH-Gesellschafters als auch die Möglichkeit eines satzungsmäßigen Bezugsrechtsausschlusses zu Lasten von Gesellschaftern anerkannt. Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Bezugsrechtsausschluss von Gesellschaftern auch in Bezug auf das genehmigte Kapital sprechen. Inwieweit die für das Aktienrecht entwickelte Rechtsprechung bezüglich der Anforderungen an den Bezugsrechtsausschluss auf die GmbH übertragen werden können, ließ das OLG München hier dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall waren nicht nur die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses als solches, sondern auch seine Voraussetzungen von den Gesellschaftern einstimmig beschlossen und in der Ermächtigung hinreichend beschrieben worden. Eine Verletzung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern sei daher nicht zu besorgen.

 

Weiter verstoße die in die Satzung zusätzlich aufgenommene Ermächtigung des Geschäftsführers zur Anpassung der Satzung an die Kapitalerhöhung nicht gegen § 53 Abs.1 GmbHG. Nach § 53 Ab.1 GmbHG könne der Gesellschaftsvertrag zwar nur durch die Gesellschafter geändert werden. Damit fehle allerdings eine Regelung dazu, wie nach Durchführung der auf dem genehmigten Kapital beruhenden Kapitalerhöhung die Anpassung der Satzung der GmbH erfolgen soll. Jedoch ergab sich hier eine die dem § 179 Abs. 1 S. 2 AktG entsprechende Ermächtigung der Geschäftsführer aus der Gesellschaftssatzung. Da die Regelung im Zusammenhang mit der Ermächtigung der Geschäftsführer zur Vornahme einer Kapitalerhöhung im Wege des genehmigten Kapitals stand und deren Vollzug diente, könne sie nach Auffassung des OLG München auch wirksamer fakultativer Inhalt der Satzung sein.

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