BGH, Urt. v. 27.09.2016 – XI ZR 81/15
Der BGH hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem mehrere GmbH-Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber einem Kreditinstitut jeweils Höchstbetragsbürgschaften übernommen hatten. Das Verhältnis der jeweiligen Höchstbeträge entsprach allerdings nicht den jeweiligen Beteiligungsquoten der Gesellschafter an der GmbH.
Obwohl nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Gesellschafter einer GmbH im Falle ihrer Bürgschaftsübernahme für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Innenverhältnis im Zweifel anteilig in Höhe ihrer jeweiligen Gesellschaftsbeteiligung haften, hat der BGH hier seine damit konkurrierende Rechtsprechung angewandt, wonach bei Höchstbetragsbürgschaften in Ermangelung abweichender Vereinbarungen der Innenausgleich zwischen den Bürgen nach dem Verhältnis der jeweils übernommenen Höchstbeträge durchzuführen ist. Den jeweils übernommenen Höchstbeträgen hat der BGH maßgeblichere Bedeutung beigemessen als den jeweiligen Beteiligungsquoten.
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