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Gesellschaftsrecht / Insolvenzrecht

Abfindungsforderung im Insolvenzfall

Mit Urteil vom 28.01.2020 hat der BGH zum Aktenzeichen II ZR 10/19 die bis dato umstrittene Frage entschieden, inwieweit bei der insolvenzrechtlichen Einordnung des Abfindungsanspruchs eines bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschiedenen Gesellschafters haftungs- / kapitalerhaltungsrechtliche Bindungen zu berücksichtigen sind.

Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG als Gesellschafter ausgeschieden, bevor über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ihm stand mit Blick auf sein Ausscheiden ein Abfindungsanspruch gegen die GmbH & Co. KG zu. Diesen wollte er als einfache Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt wissen.

Der BGH hat ihn auf die Schlussverteilung verwiesen. Bei der Auszahlung eines Abfindungsguthabens eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG sei § 30 Abs. 1 GmbHG zu beachten, weil die Zahlung mittelbar das Stammkapital der Komplementär-GmbH betreffe. Verboten sei die Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter deren Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird. Diese Voraussetzungen lagen im zu prüfenden Fall vor. Darauf, dass der Abfindungsgläubiger nicht mehr Gesellschafter war, kam es nicht an. Im Ergebnis konnte die Forderung weder als einfache, noch als nachrangige Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt werden. Der Kläger wurde vielmehr auf die Schlussverteilung nach § 199 InsO verwiesen.

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