Gesellschaftsrecht

Keine analoge Anwendung von § 179a AktG auf Kommanditgesellschaften

BGH, Urteil vom 15.02.2022 – II ZR 235/20 –

Nach § 179a AktG bedarf die Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens einer Aktiengesellschaft eines entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses, der mit einer Zustimmung von mindestens 75% des Grundkapitals gefasst werden muss (§179 Abs. 2 AktG). Ein Übertragungsvertrag, der unter Missachtung dieser Anforderungen geschlossen wird, ist nichtig.

Schon seit Jahrzehnten ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, inwieweit diese aktienrechtlichen Bestimmungen auch auf Gesellschaften anderer Rechtsform -insbesondere GmbH und KG – ausstrahlen und dort entsprechende Anwendung finden. Mit Urteil vom 09.01.1995 hatte der BGH § 179a AktG für auch auf Kommanditgesellschaften entsprechend anwendbar erklärt. Mit Urteil vom 08.01.2019 hat der BGH demgegenüber § 179a AktG für nicht anwendbar erklärt, wenn eine GmbH ihr gesamtes Vermögen veräußert.

Dem ist der BGH jetzt – unter Korrektur seiner früheren Rechtsprechung – auch für die Kommanditgesellschaft gefolgt. Wesentliches Argument dafür war die mit einer analogen Anwendung von § 179a AktG einhergehende Rechtsunsicherheit für potenzielle Erwerber, weil diese nicht zuverlässig beurteilen können, ob überhaupt das Gesellschaftsvermögen im Ganzen veräußert wird (geringere Bilanzpublizität der KG) und die dafür erforderlichen innergesellschaftlichen Voraussetzungen geschaffen sind oder nicht.

Aus unserer Sicht ist diese neue Linie der BGH-Rechtsprechung zu begrüßen, weil in der Praxis hierdurch Risiken und Unsicherheiten vermieden werden.

 

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